Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 23.11.2005: Zur Geltendmachung von Schadensersatz für den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes bei dienstlicher Nutzung eines privaten Kfz




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.11.2005 - 2 K 4541/04) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Zahlung von Sachschadensersatz für einen für mehrere Jahre im Voraus errechneten Rabattverlust in der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung kann in der Regel nur im Wege des Feststellungsantrags geltend gemacht werden, da die Höhe des künftigen Schadens nicht mit der für ein Leistungsurteil erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Die Gewährung eines solchen Schadensersatzes nach § 91 Abs. 1 LBG steht im Ermessen des Dienstherrn, wobei eine Beschränkung auf die Höhe des Selbstbehaltes nicht in Betracht kommt, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt wurde. Nach der Neuregelung des Landesreisekostenrechts in Nordrhein-Westfalen gilt der Ersatz eines über den Selbstbehalt hinausgehenden Schadens durch Verlust des Schadensfreiheitsrabattes mit der Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG als abgegolten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers bzw. Beamten
und
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden
und
Prämiennachteile - Rückstufung bei der Kfz-Versicherung - Prämienschaden - Rabattverlust
und
Verkehrsrechtlicher Schadensersatz


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden

Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:


Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ergehen.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde N vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 11. Juni 2004 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung von Sachschadensersatz in Höhe von 906 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit noch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Erstattung des Verlustes des Schadensfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO).

I) Das Gericht lässt zunächst offen, ob die Klägerin überhaupt einen für mehrere Jahre im voraus errechneten Rabattverlust mit dem gestellten Verpflichtungsantrag einklagen kann oder ob sie vielmehr auf ein Feststellungsbegehren zu verweisen wäre. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Urteil vom 31. August 1994 - 12 A 924/93 - (n.v.) in einem vergleichbaren Fall auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes hingewiesen, der hierzu wie folgt ausgeführt hat:

"Der Kläger kann die von ihm verlangte Entschädigung in Höhe der künftigen Beitragserhöhungen nur im Weg des Feststellungsantrags geltend machen, weil nicht mit der für ein Leistungsurteil erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe ihm durch die Rückstufung in Zukunft tatsächlich ein Schaden entsteht. Ein Leistungsurteil setzt eine betragsmäßige Feststellung der durch die Rückstufung erlittene Vermögenseinbuße des Klägers voraus. Sie steht hier lediglich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fest und ist insoweit außer Streit. Für die Zukunft hingegen kann eine verläßliche Prognose über die Schadensentwicklung als Voraussetzung für die betragsmäßige Feststellung des Schadens (noch) nicht erfolgen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, daß der Geschädigte in Zukunft gar keinen weiteren Prämienschaden erleidet, etwa weil er den Versicherungsvertrag - z.B. wegen der Alterung des Fahrzeugs - kündigt und auf die Fahrzeugversicherung verzichtet oder weil er das versicherte Fahrzeug veräußert, ohne ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Die Bemessung der unfallbedingten Schadenshöhe kann ferner auch von Veränderungen in der Tarifordnung selbst oder einer durch einen Fahrzeugwechsel oder andere Umstände bedingten Umstufung in eine andere Gefahrenklasse abhängen. Schließlich kann die unfallbedingte Rückstufung künftig durch erneute schadensunabhängige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung in ihren vermögensmäßigen Auswirkungen beeinflußt werden. Unter diesen Blickpunkten hat die Rechtsprechung für vergleichbare Fälle zutreffend auf den Feststellungsantrag anstelle des Leistungsantrags verwiesen. [...]".

Für eine Feststellungsklage spräche vorliegend, dass der von der Klägerin mittels Bescheinigung der T vom 5. August 2003 geltend gemachte Schaden von 906 Euro bislang nicht in dieser Höhe eingetreten ist, die Schadensberechnung nach den wiedergegebenen Ausführungen vielmehr auf einer fiktiven Berechnung beruht. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

II) Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist § 91 Abs. 1 LBG. Nach dieser Vorschrift kann für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, Ersatz geleistet werden, wenn diese Gegenstände in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Die Anspruchsgrundlage kann dabei nicht nur den unmittelbaren Sachschaden, sondern auch einen Sachfolgeschaden wie den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung umfassen.

Die Gewährung eines solchen Schadensersatzes steht aber im Ermessen des Dienstherrn. Dieser ist dabei befugt, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung der Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden, soweit die zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen.

Räumt das Gesetz der Verwaltung für eine bestimmte Entscheidung ein Ermessen ein, hat sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO die verwaltungsgerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Beschränkung des Sachschadensersatzes auf die Höhe des Selbstbehaltes einer Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug, dessen Benutzung ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden ist, für dienstliche Zwecke verwendet wird und hierbei ein Sachschaden entsteht. In Fällen dieser Art hat der Dienstherr auch ohne gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlassten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tragen. Es obliegt dem Dienstherrn, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, gegebenenfalls auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht selbst zu vertreten hat, zu übernehmen. Veranlasst statt dessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu nutzen, weil - aus welchen Gründen auch immer - kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit auch das Risiko nicht von ihm zu vertretender Schäden ganz oder teilweise aufzubürden. Der Beamte ist nicht durch seine Treuepflicht gehalten, auf seine Kosten das vom Dienstherrn zu tragende Schadensrisiko durch den Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung zu mindern. Der Umfang des Sachschadensersatzes verringert sich nicht dadurch, dass der Beamte eine Wegstreckenentschädigung enthält, die keinen anteiligen Betrag für die Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung oder die Abgeltung des Schadensrisikos enthält.

Hingegen genügt bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, im Schadensfalle eine auf den üblichen Selbstbehalt bei Fahrzeugvollversicherungen begrenzte Ersatzleistung des Dienstherrn der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil das Risiko der Fahrzeugbenutzung in der Sphäre des Beamten verbleibt, der Dienstherr nur aus dem Gedanken der Fürsorge einen Beitrag leistet und der darüber hinausgehende Schaden durch Abschluss einer zumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gedeckt werden kann.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Beklagte durch Verwaltungsvorschriften eine einheitliche Regelung für die Leistung von Sachschadensersatz für die aus triftigen Gründen bei Dienstreisen und Dienstgängen eingesetzten privaten Kraftfahrzeuge treffen. Nach der Neuregelung des Landesreisekostenrechts in Nordrhein-Westfalen und der damit verbundenen Einbeziehung der jeweiligen Kosten einer Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung in die einem Beamten gewährten Wegstreckenentschädigung in pauschalierter Form gilt der Ersatz eines über den Selbstbehalt hinausgehenden Schadens durch Verlust des Schadensfreiheitsrabattes mit der Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG als abgegolten.

Das im Gesetz nicht näher eingegrenzte Ermessen hat das beklagte Land in den Verwaltungsvorschriften zu § 91 LBG (nachfolgend: VV zu § 91 LBG; Rundverfügung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1999 [2000 - I B. 260]) durch einen Verweis auf die maßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG (nachfolgend: VV zu § 32 BeamtVG; GMBl. 1980 S. 742) sowie durch Runderlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: FM NRW) zu § 32 BeamtVG (Runderlass des FM vom 6. Februar 1981 [MBl. NW. 1981 S. 226], geändert durch Runderlasse vom 9. April 1987 [MBl. NW. S. 606], vom 7. Januar 1999 [n.v.], vom 25. Oktober 1999 [n.v.], vom 9. November 2001 [MBl. NRW. 2001, S. 1527] und vom 14. Januar 2002 [n.v.]) konkretisiert. Nach Nr. 1 Satz 2 der VV zu § 91 LBG gelten die für den Ersatz von Sachschäden bei Dienstunfällen maßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG mit Ausnahme der Tz. 32.1.1, 32.1.6.2, 32.1.8 und 32.2 VV zu § 32 BeamtVG und die dazu ergangenen Durchführungshinweise im Rahmen des § 91 LBG entsprechend.

Die hiernach entsprechend anwendbare Nr. 32.1.9 der VV zu § 32 BeamtVG sieht vor, dass Sachschäden, die infolge von Dienstunfällen an einem Kraftfahrzeug des Beamten entstehen, im Einzelfall bis zum Betrag von 650 DM im Rahmen der nicht gedeckten Kosten ersetzt werden. Diese Erstattungshöchstgrenze ist seit der Neuregelung des Reisekostenrechts in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich bindend. Das FM NRW hat in seinem Runderlass vom 7. Januar 1999 (Az.: B 3010 - 32.2 - IV B 4) folgende Bestimmungen getroffen:

Mit Wirkung vom 01.01.1999 sind die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) über die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstreisen und Dienstgänge (Dienstfahrten) neu gefaßt worden (vgl. § 6 LRKG idF des Artikels I des Gesetzes vom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 738).

Im Zusammenhang damit wurden die Regelungen über die Anerkennung triftiger Gründe für die dienstliche Benutzung privater Kraftfahrzeuge geändert (vgl. die Neufassung der VVzLRKG vom 22.12.1998 - MBl. NRW S. 1376 -). Die bisherige Möglichkeit, private Kraftfahrzeuge als überwiegend im dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen, ist entfallen; erteilte Anerkennungen gelten als widerrufen (vgl. Artikel V Abs. 3 des o.a. Gesetzes).

Nach der Neuregelung sind mit der Wegstreckenentschädigung für die aus triftigen Gründen bei Dienstfahrten eingesetzten privaten Kraftfahrzeuge auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) mit einer Selbstbeteiligung von 650 DM abgegolten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG, VV 2 zu § 6 LRKG). Zu Unfallschäden an solchen Kraftfahrzeugen kann deshalb Sachschadensersatz (§ 32 BeamtVG, § 91 LBG) grundsätzlich nur noch im Rahmen der Höchstgrenze der Tz. 32.1.9 BeamtVGVwV (650 DM) gewährt werden. Die Tz. 32.1.3.2 der Durchführungshinweise vom 06.02.1981 (SMBl. NRW 20323) und mein Ressortrundschreiben vom 15.03.1990 - B 3010 - 32.2 - IV B 4 - sind gegenstandslos. Ich bitte davon abzusehen, im Sinne dieser Regelungen auf den Einsatz privater Kraftfahrzeuge Einfluß zu nehmen.

Unberührt bleibt die Härtefallregelung in Tz. 32.1.3.3 der Durchführungshinweise vom 06.02.1981 (SMBl. NRW 20323).

Auf die Empfehlung in VV 2 zu § 6 LRKG zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung entsprechend dem Rahmenvertrag des Landes bitte ich in geeigneter Weise hinzuweisen. Ich nehme insoweit auch auf mein Ressortrundschreiben vom 16.12.1998 - B 2713 - 1.1.4 - IV A 3 - Bezug.

In seinem Runderlass vom 14. Januar 2002 hat das FM NRW unter Bezugnahme auf diesen Runderlass ergänzend wie folgt ausgeführt:

Mit der Wegstreckenentschädigung für die aus triftigen Gründen bei Dienstreisen und Dienstgängen eingesetzten privaten Kraftfahrzeuge sind auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG). Dabei ist bisher eine Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650 DM zugrunde gelegt worden (VV Nr. 2 Satz 1 zu § 6 LRKG). Der Sachschadensersatz (§ 32 BeamtVG, § 91 LBG) zu Unfallschäden an solchen Kraftfahrzeugen wurde deshalb mit Ressort-Rundschreiben vom 07.01.1999 grundsätzlich auf die - in Anlehnung an die übliche Selbstbeteiligung - ebenfalls auf 650 DM festgesetzte Höchstgrenze der Tz. 32.1.9 BeamtVGVwV beschränkt.

Im Zusammenhang mit der Währungsumstellung ist die Regelung in VV Nr. 2 Satz 1 zu § 6 LRKG zum 01.01.2002 geändert worden (RdErl. Vom 05.11.2001 - B 2905 - 0.1 - IV A 4 -, MBl. NRW. S. 1582). Nach der Neufassung liegt der Wegstreckenentschädigung eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von mindestens 300 Euro zugrunde. Auch die Versicherungswirtschaft hat die Selbstbeteiligung umgestellt.

Ich bitte daher, Sachschadenersatz zu den auf andere Weise nicht gedeckten Kfz-Schäden aus Unfällen nach dem 31.12.2001 bis zu einer Neuregelung durch Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG

- grundsätzlich nur im Rahmen einer Höchstgrenze von 300 Euro zu gewähren und

-

- diese Höchstgrenze auch bei Wegeunfällen auf Fahrten zum/vom Dienst (Tz 32.1.8 BeamtVGVwV) anzuwenden.

-

Diese dargestellten Ermessensrichtlinien, die eine Erstattungsbeschränkung auf die Höhe des Selbstbehalts in der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung vorsehen, sind nach der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Nach der Neufassung des Landesreisekostenrechts sind mit der Gewährung einer reisekostenrechtlichen Wegstreckenentschädigung nunmehr auch die Kosten einer Fahrzeugvollkaskoversicherung abgegolten.

Im Einzelnen: Die Änderung der Verwaltungspraxis zur Gewährung von Sachschadensersatz in Schadensfällen bei dienstlicher Nutzung privater Kraftfahrzeugen durch die bereits erwähnten Runderlasse vom 7. Januar 1999, vom 25. Oktober 1999, vom 9. November 2001 und vom 14. Januar 2002 ging einher mit einer Neuregelung des Landesreisekostenrechts durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684). Nach § 1 Abs. 2 LRKG wird Reisekostenvergütung - darunter Wegstreckenentschädigung - für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass geleistet. Nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LRKG erhält der Beamte bei genehmigter dienstlicher Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung.

Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Sie betrug seit dem 1. Oktober 1991 für die Benutzung von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm bei Vorliegen triftiger Gründe 38 Pfennige (Vgl. Vierte Verordnung zur Änderung der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG vom 24. Januar 1992, GV. NRW. S. 47). Mit der Neufassung des Landesreisekostengesetzes wurde sie zum 1. Januar 1999 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG auf 48 Pfennige erhöht (Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1998, GV. NRW. S. 738). Zum 1. April 2000 wurde der Betrag auf 52 Pfennige erhöht (Art. 1 der Verordnung vom 8. März 2000, GV. NRW. S. 222) und zum 1. Januar 2002 durch Art. 8 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. 708) im Zuge der Umstellung auf Euro in 27 Cent geändert. Seit dem 1. Juli 2002 gilt eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent (Art. 1 der Verordnung vom 6. Juni 2002, GV. NRW. S. 178).

Seit der Neufassung des Landesreisekostengesetzes sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung abgegolten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die "Kosten einer Fahrzeugvollversicherung" umfassen hierbei die jeweils zu zahlenden Beiträge (Prämien). Diese werden individuell durch verschiedene Faktoren wie den bestehenden Versicherungsvertrag, den Schadensfreiheitsrabatt und weitere Merkmale beeinflusst. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, einen Verlust des Schadensfreiheitsrabattes als in pauschalierter Form mit der dem Beamten gewährten Wegstreckenentschädigung abgegolten anzusehen. Dabei hat der Beklagte die Wegstreckenentschädigung im Zuge der Neuregelung um 10 Pfennige (von 38 auf 48 Pfennige) angehoben.

In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Beklagten, auf der Grundlage ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften eine über den Betrag von 300 Euro hinausgehende Erstattung für den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Vollkaskoversicherung abzulehnen, nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Dienstherrn, einerseits die Klägerin hinsichtlich des Schadens an ihrem Fahrzeug auf die Leistungen ihrer Vollkaskoversicherung zu verweisen, andererseits aber für den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes nicht einzustehen,

- vgl. hierzu Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 91, Rdnr. 18, 21 -

ist rechtmäßig, weil die reisekostenrechtliche Wegstreckenentschädigung zulässigerweise einen anteiligen Betrag für die Kosten der Kraftfahrzeugvollversicherung enthält. Die Klägerin hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten eine solche Wegstreckenentschädigung für die an jenem Tag unternommenen Fahrten erhalten. Eine darüber hinausgehende Erstattungsleistung ist deshalb nicht erforderlich. Sachschadensersatz für Schäden aus Unfällen nach dem 31. Dezember 2001 wird damit grundsätzlich nur noch bis zur Höchstgrenze von 300 Euro gewährt. Ein Härtefall im Sinne dieser Richtlinien liegt ersichtlich nicht vor.

Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beklagte als Dienstherr auf die Inanspruchnahme des privateigenen Kraftfahrzeugs der Klägerin Einfluss genommen hat. Entgegen der auch von der Bezirksregierung E1 im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung ist Nr. 32.1.3.2 der VV zu § 32 BeamtVG (Runderlass des FM NRW vom 9. April 1987, MBl. NW. S. 606) mit der darin geregelten weitergehenden Erstattung für privateigene Kraftfahrzeuge, deren Einsatz entweder auf dem ausdrücklichen Verlangen oder der Einflussnahme des Dienstherrn beruht, seit dem Runderlass des FM NRW vom 7. Januar 1999 gegenstandslos.

Ohne dass es im vorliegenden Fall noch darauf ankäme, weist das Gericht im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten ergänzend darauf hin, dass sich eine Minderung des Erstattungsbetrages aufgrund eines Mitverschuldens nach der Verwaltungspraxis gemäß Nr. 32.1.2 VV zu § 32 BeamtVG grundsätzlich nur noch auf den Selbstbehalt in Höhe von 300 Euro beziehen kann.

Das Gericht gibt ergänzend zu bedenken, dass Beamte nach der Neuregelung des Erstattungshöchstbetrages und der Neuverteilung des Schadensrisikos regelmäßig wenig Bereitschaft zeigen werden, ihr privates Kraftfahrzeug für dienstliche Zwecke einzusetzen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Beamte, die keine Vollkaskoversicherung für ihr privates Fahrzeug abgeschlossen haben, haben im Falle eines kurzfristigen dienstlichen Einsatzes regelmäßig keine Möglichkeit, ihr Fahrzeug für die Dauer der dienstlichen Nutzung dem Schutz einer Vollkaskoversicherung zu unterstellen. Doch selbst bei entsprechendem zeitlichem Vorlauf bestünde für den Beamten innerhalb des Rahmenvertrages des Landes lediglich die Möglichkeit, eine Vollkaskoversicherung für eine längere Laufzeit (regelmäßig für die Dauer eines Jahres) abzuschließen. Der Beamte stellt in diesen Fällen dem Dienstherrn sein privates Kraftfahrzeug zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung. Im Schadensfalle kommt allerdings lediglich eine Erstattung durch den Dienstherrn in Höhe von 300 Euro in Betracht. Das Risiko eines darüber hinausgehenden Schadens verbleibt mithin beim Beamten.

Hat ein Beamter eine private Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen, besteht im Wege des Sachschadensersatzes die Möglichkeit einer Erstattung des Selbstbehalts bis zur Höhe von 300 Euro. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Schadens wird der Dienstherr den Beamten an die Versicherung verweisen, die den Schaden regelmäßig regulieren wird. Das Risiko des Verlustes des Schadensfreiheitsrabatts in der Vollkaskoversicherung verbleibt allerdings beim Beamten, der lediglich eine (geringe) Wegstreckenentschädigung erhält.

Das beklagte Land wird mit einer allgemeinen Verwaltungspraxis auf der Grundlage eines schwer durchschaubaren Regelungsgeflechts, das durch zahlreiche, in wesentlichen Teilen nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften des Landes und des Bundes charakterisiert wird, und einer überwiegend auf die Beamten übertragenen Risikolast jedenfalls nicht mehr wie selbstverständlich davon ausgehen können, dass Beamte privateigene Kraftfahrzeuge zum dienstlichen Nutzen einsetzen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Das Gericht lässt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zu, weil die Rechtssache im Hinblick auf die im Wege der Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften beschränkte Gewährung von Sachschadensersatz auf die Höhe des Selbstbehalts in der Kraftfahrzeugvollversicherung grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2005/2_K_4541_04urteil20051123.html - DE:VGD:2005:1123.2K4541.04.00

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