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Ein Anspruch auf Zahlung von Sachschadensersatz für einen für mehrere Jahre im Voraus errechneten Rabattverlust in der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung kann in der Regel nur im Wege des Feststellungsantrags geltend gemacht werden, da die Höhe des künftigen Schadens nicht mit der für ein Leistungsurteil erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Die Gewährung eines solchen Schadensersatzes nach § 91 Abs. 1 LBG steht im Ermessen des Dienstherrn, wobei eine Beschränkung auf die Höhe des Selbstbehaltes nicht in Betracht kommt, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt wurde. Nach der Neuregelung des Landesreisekostenrechts in Nordrhein-Westfalen gilt der Ersatz eines über den Selbstbehalt hinausgehenden Schadens durch Verlust des Schadensfreiheitsrabattes mit der Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG als abgegolten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |