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Die Entscheidung über die Befristung einer Linienverkehrsgenehmigung für Kraftfahrzeuge innerhalb der Höchstdauer von acht Jahren nach § 16 Abs. 2 PBefG ist eine Ermessensentscheidung, die die öffentlichen Verkehrsinteressen berücksichtigt, nicht eine gebundene Entscheidung, die regelmäßig die Höchstdauer vorsieht. Der Regelfall der Genehmigungsdauer bewegt sich deutlich unterhalb von acht Jahren, etwa zwischen vier und sechs Jahren. Maßgebend für die Bemessung der Genehmigungsdauer sind die öffentlichen Verkehrsinteressen im Einzelfall, insbesondere zukunftsbezogene Gesichtspunkte der Verkehrsplanung, Raumordnung und Daseinsvorsorge, während wirtschaftliche Interessen des Unternehmers nicht völlig ignoriert werden dürfen, aber nicht ausschlaggebend sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |