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Bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf es im Urteil grundsätzlich näherer Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer oder andere Lichtquellen aufgehellt war und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstandes ausreichende und trotz Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Zudem sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren. Bei einer Entfernung von ca. 150 m genügt die alleinige Mitteilung, die Beamten hätten sich bei der Abstandsfeststellung an Leitpfosten orientiert, nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |