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Die Rechtsbeschwerde ist bei einer Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR nur zuzulassen, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist oder wenn das Urteil wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen, insbesondere bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen. Die Anforderungen an die Ermittlung der Überladung eines Kraftfahrzeuges und die Frage eines Beweisverwertungsverbotes bei Verstößen gegen die EichO sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, sofern die Waage geeicht war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |