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Der bloße Zeitablauf der erstinstanzlich angeordneten Sperrfrist während des Berufungsverfahrens rechtfertigt als solcher nicht die Annahme, die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis werde nicht mehr angeordnet werden. Auch eine ungewöhnliche Verfahrensverzögerung führt nicht zwingend zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Es gibt keinen Rechtssatz, dass nach Ablauf von 18 Monaten die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr festzustellen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |