|
Für die Annahme einer Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 OWiG reicht eine generell abstrakt geeignete Beschränkung nicht aus; vielmehr muss die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensstoß und dem Urteil bestehen. Wird die Gewährung unvollständiger Akteneinsicht gerügt, ist die konkret-kausale Beziehung zwischen diesem Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt darzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |