|
Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall keine weitergehenden Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert hinaus ersetzt verlangen, wenn die fiktiven Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert erheblich überschreiten und die tatsächlich durchgeführte Reparatur, auch wenn sie innerhalb der 130%-Grenze liegt, nicht fachgerecht und vollständig erfolgt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |