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Die Missachtung des roten Ampellichts ist in aller Regel grob fahrlässig und kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 61 VVG führen. Ein die grobe Fahrlässigkeit ausschließender Mitzieheffekt ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Verkehrsteilnehmer die Ampel bei der Annäherung an die Kreuzung nicht wenigstens zunächst wahrnimmt und beachtet, indem er bei Rotlicht anhält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |