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Schäden, die durch das Aufbrechen eines ordnungsgemäß abgestellten PKW und das Öffnen der Tür entstehen, sind nicht dem Betrieb des PKW im Sinne des § 7 StVG zuzurechnen, da sich dabei keine dem KFZ-Betrieb typischerweise inne wohnende Gefährlichkeit verwirklicht. Eine Halterhaftung scheidet zudem nach § 76 Abs. 3 StVG aus, wenn das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt wird. Ein Dieb, der lediglich ein Fahrzeug aufbricht, um daraus zu stehlen, ist auch kein unberechtigter Halter. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |