Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Köln v. 21.06.2005: Kein Betrieb eines PKW i.S.d. § 7 StVG bei Schäden durch Aufbrechen und Türöffnen eines abgestellten Fahrzeugs




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 21.06.2005 - 263 C 618/04) hat entschieden:

   Schäden, die durch das Aufbrechen eines ordnungsgemäß abgestellten PKW und das Öffnen der Tür entstehen, sind nicht dem Betrieb des PKW im Sinne des § 7 StVG zuzurechnen, da sich dabei keine dem KFZ-Betrieb typischerweise inne wohnende Gefährlichkeit verwirklicht. Eine Halterhaftung scheidet zudem nach § 76 Abs. 3 StVG aus, wenn das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt wird. Ein Dieb, der lediglich ein Fahrzeug aufbricht, um daraus zu stehlen, ist auch kein unberechtigter Halter.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung
und
Diebstahl von Sachen aus einem geparkten oder nach einem Verkehrsunfall zurückgelassenen Fahrzeug
und
Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt
und
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Stichwörter zu Schadensersatz und Haftung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatz-anspruch gegen die Beklagten zu. Der an seinem PKW entstandene Schaden ist nicht beim Betrieb des PKW des Beklagten zu 1. entstanden. Zwar können die Unfälle im Zusammenhang mit dem Öffnen einer Fahrzeugtür grundsätzlich dem Betrieb des Fahrzeuges zuzurechnen sein. Voraussetzung dafür ist indessen, dass dabei ein Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug als Verkehrs-mittel, also mit Verkehrsvorgängen besteht (Greger StVG § 7 Rdnr. 91 ff.). Schutzzweck des § 7 StVG ist, dass der Halter für Schäden haften soll, die durch die dem KFZ-Betrieb typischerweise inne wohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht werden. Eine solche Gefahr aber hat sich durch das Auf-brechen des ordnungsgemäß abgestellten PKW des Beklagten zu 1. und das Öffnen der Tür nicht verwirklicht. Im übrigen scheidet eine Halterhaftung des Beklagten zu 1. schon nach § 76 Abs. 3 StVG aus. Denn benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz verpflichtet. Der Halter bleibt daneben nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeuges durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 2. kann zwar grundsätzlich auch ein unberechtigter Halter sein. Dies aber ist bei einem Dieb zu verneinen, jedenfalls bei einem solchen, der lediglich das Fahrzeug aufbricht, um daraus zu stehlen. Er fällt auch nicht unter den mitversicherten Personenkreis des § 10 AKB, so dass auch insoweit eine Haftung der Beklagten zu 2. ausscheidet.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2005/263_C_618_04urteil20050621.html - DE:AGK:2005:0621.263C618.04.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum