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Das öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss vom motorisierten Straßenverkehr überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Fahrerlaubnisentziehung, wenn sich infolge des Gesundheitszustandes des Antragstellers unkalkulierbare Risiken bei seiner Teilnahme am Straßenverkehr ergeben könnten, selbst wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegenwärtig nicht zuverlässig vorausgesehen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |