Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 22.04.2005: Zur Kausalität von HWS-Beschwerden nach Verkehrsunfall bei geringfügiger Geschwindigkeitsänderung; Bemessung merkantiler Wertminderung




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 22.04.2005 - 261 C 400/02) hat entschieden:

   Der Nachweis, dass Beschwerden der Halswirbelsäule auf einen Verkehrsunfall adäquat kausal zurückzuführen sind, ist bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 8,3 km bis 9,3 km und einem überwiegend frontalen Anstoß nicht erbracht. Eine merkantile Wertminderung von 250,00 EUR für ein marktgängiges Fahrzeug bei eingrenzbaren und äußerlichen Instandsetzungsmaßnahmen ist angemessen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Halswirbelschleudertrauma - Kausalität - Geschwindigkeitsänderung - Harmlosigkeitsgrenze
und
Unfallbedingte Bagatellverletzungen - Nachweis und Schmerzensgeld
und
Schleudertrauma und Sachverständigengutachten
und
Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen
und
Immaterieller Schadensersatz - Schmerzensgeld


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 03. Februar 2002 weder die Gewährung von Schmerzensgeld beanspruchen noch weiteren Ersatz materiellen Schadens; die Klage findet keine Stützen in den Vorschriften der §§ 7, 17, 18 StVG, 823 ff., 847 a.F. BGB, 3 PflVG.

Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel daran, daß die Klägerin in der Zeit, in der sie sich ärztlich hat untersuchen und behandeln und für die sie sich ihre Arbeitsunfähigkeit hat attestieren lassen, nicht unerhebliche Probleme mit ihrer Halswirbelsäule sowie weitere Beschwerden hatte.

Sie hat jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes nach den §§ 286, 287 ZPO nachgewiesen, daß diese Beschwerden auf den Unfall vom 03. Februar 2002 adäquat kausal zurückzuführen sind.

Der durch das Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige N. hat u.a. dahin Stellung genommen, das Ausmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs der Klägerin hänge u.a. von der Masse des unfallgegnerischen Fahrzeuges ab; habe es sich um ein dem VW Lupo (900 kg) vergleichbares Fahrzeug gehandelt, so habe die Mindestgeschwindigkeitsänderung 8,3 km betragen; habe es sich hingegen um ein der Mercedes E - Klasse vergleichbares Fahrzeug gehandelt (1535 kg) so habe die Geschwindigkeitsänderung etwa 9,3 km betragen; es sei zu berücksichtigen, daß die Belastung bei dem Unfall in der Hauptsache von vorne erfolgt sei, also mit einem Belastungstyp, bei dem die biomechanische Belastungsgrenze nach allgemeiner Ansicht deutlich höher liege als beim Heckanstoß; eine Abknickverletzung sei aufgrund der geringen Seitenkräfte als Verletzungmechanismus auszuschließen.

Wegen der Feststellungen des Sachverständigen im einzelnen und der von ihm daraus gezogenen Schlußfolgerungen verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Gutachten N.. Das Gericht hält es für gründlich, nachvollziehbar und überzeugend.

Als nachgewiesen kann hier allenfalls eine Geschwindigkeitsänderung von 8,3 km bis 9,3 km angesehen werden. Die Belastungen, denen die Klägerin unfallbedingt ausgesetzt war, waren demnach vergleichsweise geringfügig.

Dies gilt um so mehr, als der Anstoß im wesentlichen von vorne erfolgte, die Klägerin sich also darauf einstellen und eine entsprechende Haltung einnehmen konnte. Abgesehen davon geht das Gericht davon aus, daß sie angegurtet war. Anders läge der Fall dann, wenn es sich um einen seitlichen Anstoß gehandelt hätte, und zwar gegen die Seite, an welcher die Klägerin saß. Hierzu hat das Sachverständige zutreffend ausgeführt, daß es sich im wesentlichen gerade nicht um einen seitlichen Anstoß handelte, sondern daß die Belastung bei dem Unfall in der Hauptsache von vorne erfolgte. Eine Abknickverletzung, wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten angesprochen hat, kam also nicht in Betracht. Er hat sie aufgrund der geringen Seitenkräfte als Verletzungsmechanismus ausgeschlossen. Auch die ärztlichen Berichte belegen im übrigen eine Abknickverletzung nicht.

Dem Gericht ist aus zahlreichen in ähnlichen Fällen eingeholten medizinischen Gutachten bekannt, daß zwar grundsätzlich eine unfallbedingte Verletzung nicht ausgeschlossen wird, daß sie aus medizinischer Sicht jedoch als unwahrscheinlich bezeichnet wird. In den Gutachten wurde im übrigen regelmäßig darauf hingewiesen, daß Beschwerden, wie die Klägerin sie vorgetragen hat, auch spontan und ohne ein traumatisches Ereignis wie beispielsweise einen Verkehrsunfall eintreten könne. Gegen die Unfallbedingtheit der Beschwerden spricht im übrigen die Tatsache, daß die Klägerin nach ihrem Vortrag noch monatelang darunter litt. Üblicherweise klingen Beschwerden bei Geschwindigkeitsänderungen wie im Streitfall etwa nach zwei Wochen ab, wie dem Gericht ebenfalls aus medizinischen Sachverständigengutachten bekannt ist.

Das Gericht zieht aus dem eingeholten Gutachten den Schluß, daß die Klägerin die von ihr vorgetragenen nicht unerheblichen Beschwerden nicht durch den Auffahrunfall vom 03. Februar 2002 erlitten hat. Infolgedessen steht ihr keinerlei Ersatz immateriellen (Schmerzensgeld) oder materiellen (Rezept- und Attestkosten) Schadens zu.

Ebensowenig kann die Klägerin von den Beklagten weitere 400,00 EUR wegen der Wertminderung ihres Fahrzeuges beanspruchen.

Der zu dieser Frage mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Sachverständigen U. hat u.a. dahin Stellung genommen, für die Wiederherstellung des Fahrzeuges der Klägerin seien brutto 2.226,35 EUR erforderlich gewesen; als Basis der Zumessung eines Wertminderungsbetrages diene im wesentlichen das Schadensausmaß, insbesondere die Reparaturtiefe und damit die Auswirkungen bis in die Fahrzeugstruktur; im Streitfall seien eingrenzbare und äußerliche Instandsetzungsmaßnahmen an einem marktgängigen Fahrzeug erforderlich gewesen; der Schaden sei offenbarunspflichtig, das Käuferverhalten werde bei einem potenziellen Verkauf sicherlich zu einer Kaufpreisminderung führen; dieser Einschätzung werde mit der Zumessung einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 250,00 EUR Rechnung getragen.

Wegen der Feststellungen des Sachverständigen im einzelnen und der von ihm daraus gezogenen Schlußfolgerungen verweist das Gericht auf das den Parteien bekannte Gutachten U.. Das Gericht hält es für gründlich und überzeugend. Es nimmt es zur Grundlage seiner Entscheidung.

Mithin konnte die Klägerin von den Beklagten als Wertminderung einen Betrag von 250,00 EUR beanspruchen. Dieser Anspruch ist durch Erfüllung erloschen, nachdem die Beklagte zu 2. den entsprechenden Betrag vorgerichtlich gezahlt hat.

Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderungen nicht gerechtfertigt ist, ist sie es auch nicht hinsichtlich der weiter geltend gemachten Zinsansprüche.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.730,85 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2005/261_C_400_02urteil20050422.html - DE:AGK:2005:0422.261C400.02.00

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