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Zu den ersatzfähigen Schäden aus einem Verkehrsunfall gehören auch die Anwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Bei der Abwicklung eines Schadenersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall handelt es sich in der Regel um eine durchschnittliche Angelegenheit, für die eine Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Nummer 2400 VV-RVG anzusetzen ist. Eine höhere Gebühr ist nur bei besonderen Schwierigkeiten oder einem umfangreichen Sachverhalt gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |