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Amtsgericht Essen v. 18.04.2005: Zur Höhe der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts in Verkehrsunfallsachen nach RVG




Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 18.04.2005 - 11 C 10/05) hat entschieden:

   Zu den ersatzfähigen Schäden aus einem Verkehrsunfall gehören auch die Anwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Bei der Abwicklung eines Schadenersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall handelt es sich in der Regel um eine durchschnittliche Angelegenheit, für die eine Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Nummer 2400 VV-RVG anzusetzen ist. Eine höhere Gebühr ist nur bei besonderen Schwierigkeiten oder einem umfangreichen Sachverhalt gerechtfertigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsanwaltskosten bei der zivilrechtlichen Unfallregulierung
und
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz
und
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts I, C-Straße, ####1 N gemäß Rechnung vom 28.07.2004 in Höhe von 37,70 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:


Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weiteren Schadenersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 19.05.2004 in der S-Straße in ####2 N, gerichtet auf Freistellung von den restlichen Anwaltsgebühren aus der Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.07.2004 gemäß § 3 PflichtVersG i.Vm. § 249 BGB und §§ 2, 3, 14 StVG i.V.m. Nummer 2400 VV-RVG zu.

Zu den Schäden, die der Schädiger im Rahmen eines Verkehrsunfallereignisses dem Geschädigten zu ersetzen hat, gehören auch die Anwaltskosten, die dem Geschädigten für die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen entstehen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass auch im vorliegenden Fall eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt ist.

Die Geschäftsgebühr gemäß den §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nummer 2400 VV-RVG ist an die Stelle des § 118 BRAGO getreten. Nach der Neufassung des anwaltlichen Gebührenrechts im RVG soll nunmehr für alle eine Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten des Rechtsanwaltes lediglich eine einzige Gebühr anfallen. Für die außergerichtliche Gebühr eines Rechtsanwalts ist dies in erster Linie die Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5. Unter Berücksichtigung der in § 14 RVG enthaltenen Grundsätze ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass im Rahmen der Gebührennummer 2490 VV-RVG in durchschnittlichen Angelegenheiten grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen ist. Dies wird jedoch durch die Anmerkung zu Nummer 2400 VV-RVG dahingehend eingeschränkt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr mit 1,3 (vgl. insoweit auch das Urteil des AG Landstuhl vom 23.11.2004 in NJW 2005, 161.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich - auch bei der zügigen Abwicklung eines Schadenersatzanspruches aufgrund eines Verkehrsunfalles - um eine durchschnittliche Angelegenheit. Dementsprechend wurde auch früher im Rahmen der Abrechnung nach § 118 BRAGO insoweit die Mittelgebühr von 7,5/10 in Ansatz gebracht. Durch die Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 VV-RVG wird die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Geschädigten, die in dem Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information möglicherweise auch der Teilnahme an einer Besprechung besteht, in vollem Umfang abgegolten. Bei der Abwicklung eines Schadenersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall gehört dazu in der Regel, dass der Anwalt zunächst die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln hat und dann mit dem Geschädigten den tatsächlichen Hergang des Unfallgeschehens zu erörtert hat, um insoweit festzustellen, ob und in welchem Umfang Schadenersatzansprüche gegenüber den anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht werden können. Im Anschluss daran hat der Rechtsanwalt die möglichen Schadenpositionen zu ermitteln und mit dem Geschädigten und gegebenenfalls auch mit dem Sachverständigen zu besprechen.

Insoweit handelt es sich bei dem vorliegenden Fall um den typischen, bei einem Verkehrsunfall anfallenden Geschäftsablauf. Es handelte sich nicht um eine Angelegenheit, deren Behandlung zwar keine besonderen Schwierigkeiten bereitete, die sich jedoch nach Auffassung des Gerichts durchaus als eine "durchschnittliche Angelegenheit" darstellt. Hinzukommt, dass die Beklagte zwar dem Grunde nach einstandspflichtig war, jedoch bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Übersendung von Lichtbildern des klägerischen Fahrzeuges einforderte und der Rechtsanwalt insofern gegenüber der Klägerin tätig werden musste und auch der Beklagten die Bilder übermitteln musste.

Es ist zudem insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die Gebühr Nummer 2400 VV-RVG im Gegensatz zu der Regelung der Anwaltsgebühren in der BRAGO auch im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkehrsunfalles schadensanfallende Besprechungen abgegolten werden. Es soll nunmehr nach den Grundsätzen des RVG die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verkehrsunfallsachen durch eine einzige Gebühr gemäß Nummer 2400 VV-RVG voll abgedeckt werden, so dass durch die rechtzeitige Kontaktaufnahme zwischen den Prozessbevollmächtigten des Geschädigten und dem Versicherer eine außergerichtliche Regelung herbeigeführt werden kann, ohne dass im Rahmen eines zu führenden Prozesses weitere Rechtsanwaltsgebühren anfallen, mit denen dann möglicherweise im Ergebnis der Versicherer des Schädigers belastet werden könnte. Mit der Zusammenfassung der Rechtsanwaltsgebühren in einer Gebühr wird durch den Gesetzgeber auch zum Ausdruck gebracht, dass das gesamte außergerichtliche Tätigwerden des Rechtsanwaltes durch diese eine Gebühr abgegolten werden soll, ohne dass im Einzelfall für jeden Fall konkret überprüft werden soll, ob tatsächlich eine Besprechung zwischen Haftpflichtversicherer und dem Rechtsanwalt des Geschädigten stattgefunden hat.

Bei einer Angelegenheit von durchschnittlicher Schwierigkeit und Umfang fällt dann insgesamt die Gebühr von 1,3 an. Lediglich, wenn sich Besonderheiten ergeben hinsichtlich der Schwierigkeit und des Umfanges der Angelegenheit, kann diese Gebühr überschritten werden.

Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Absatz 2 RVG war nicht erforderlich, da in dieser Vorschrift mit "Rechtsstreit" lediglich der Gebührenprozess zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber zu verstehen ist, nicht aber - wie vorliegend - der Schadenersatzanspruch seitens des Auftraggebers des Rechtsanwalts gegen seinen Gegner.

Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 37,70 € aus der Rechnung vom 28.07.2004, da nicht vorgetragen wurde, dass diese die Rechtsanwaltskosten bereits an ihren Prozessbevollmächtigten entrichtet hat. Der Antrag auf Freistellung ist als ein weniger in dem Zahlungsantrag enthalten, so dass Klageabweisung im Übrigen erfolgte.

Die Klägerin hat zudem keinen Zinsanspruch, da nicht vorgetragen wurde, dass ihr ein Verzugsschaden bislang durch Inanspruchnahme aus der Rechtsanwaltsrechnung entstanden ist.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_essen/j2005/11_C_10_05urteil20050418.html - DE:AGE1:2005:0418.11C10.05.00

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