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Nach § 12 Abs. 1 I c AKB sind in der Teilkasko-Versicherung Beschädigungen durch unmittelbare Einwirkung von Überschwemmung auf das Fahrzeug umfasst. Eine unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung liegt nicht vor, wenn ein Kraftfahrzeug kraft seiner Bewegungsenergie in eine überflutete Straße gefahren wird. Schäden, die auf ein durch Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |