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Das grob verkehrswidrige Verhalten eines Falschfahrers in einer Einbahnstraße führt bei der Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG zu einer überwiegenden Haftung, auch wenn das rückwärts ausparkende Unfallgegnerfahrzeug die erhöhten Sorgfaltspflichten der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO nicht vollständig beachtet hat, indem es die Rückschau auch in die der Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung unterließ. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |