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Als vorwerfbare Rotlichtdauer ist die Zeit zwischen dem Beginn der Rotphase und dem Zeitpunkt festzustellen, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt. Nur wenn ausnahmsweise eine Haltlinie fehlt, ist auf den Zeitraum zwischen dem Beginn der Rotphase und dem Erreichen der Lichtzeichenanlage oder der Einfahrt in den geschützten (Kreuzungs-)Bereich abzustellen. Fehlen entsprechende Feststellungen zur Haltlinie, kann ein qualifizierter Rotlichtverstoß nicht angenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |