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Für eine prozessordnungsgemäße Bezugnahme auf Lichtbilder im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist es nicht ausreichend, wenn der Tatrichter im Urteil nur mitteilt, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen worden ist. Erforderlich ist vielmehr, dass aus den Ausführungen des Gerichts erkennbar wird, dass das Foto inhaltlich zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht werden soll und damit Bestandteil der Urteilsgründe ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |