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Ein Abfindungsvergleich mit umfassender Abgeltungsklausel bindet den Geschädigten auch bei später auftretenden, gravierenden Spätschäden, wenn die Geschäftsgrundlage nicht entfallen ist und kein krasses Missverhältnis zwischen Vergleichssumme und Gesamtschaden besteht. Die Bindungswirkung bleibt insbesondere bestehen, wenn die Haftung dem Grunde nach zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses streitig war und die Möglichkeit von Zukunftsschäden in den Vergleichsverhandlungen explizit einbezogen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |