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Wird gerügt, der Tatrichter habe den Betroffenen zu Unrecht von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden, so muss dargelegt werden, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG für eine Entbindung vorlagen. Der Betroffene muss mitteilen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vortragen sowie darlegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung gestellt und wie er beschieden wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |