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Die mangelnde oder fehlerhafte Angabe der Tatzeit im Bußgeldbescheid ist unschädlich, wenn kein Anlass zur Verwechselung des Tatgeschehens gegeben ist und die Tat durch andere Umstände genügend konkretisiert bleibt. Ein Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife gemäß § 29 Abs. 8 StVG ist maßgeblich am Tag des Erlasses des letzten tatrichterlichen Urteils zu prüfen. Die Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten beträgt zwei Jahre, und getilgte Voreintragungen dürfen nicht zur Erhöhung der Geldbuße verwertet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |