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Für die im Hinblick auf die Verjährung eines übergegangenen Schadensersatzanspruchs maßgebliche Kenntnis des Dienstherrn bei gesetzlichen Forderungsübergängen ist auf den Wissensstand derjenigen Bediensteten abzustellen, die mit der Betreuung und Verfolgung der Regressforderung betraut sind. Eine Unterscheidung zwischen Leistungs- und Regressabteilung derselben Behörde ist nicht maßgeblich, wenn die personalführende Stelle in ihrer Organisationsgewalt auch die Regressaufgaben wahrnimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |