Das Verkehrslexikon

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Forderungsübergang im Beamtenverhältnis - Quotenvorrecht des Beamten

Forderungsübergang im Beamtenverhältnis - Quotenvorrecht des Beamten





Gliederung:


- Allgemeines
- Verkehrsunfall auf Kasernengelände
-
Betriebsausflug und Dienstunfall
- Dienstreise / Dienstweg



Allgemeines:


Forderungsübergang im Schadensfall

BGH v. 10.02.1998:
Das sog Quotenvorrecht des Beamten besteht auch dann, wenn der Beamte eine private Krankenversicherung abgeschlossen und der Versicherer für den vom Versorgungsträger nicht zu deckenden Teil des Schadens einzutreten hat.

OLG Celle v. 07.12.2006:
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger im Fall einer vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand die Frage, ob die erlittenen Verletzungen diese Zurruhesetzung objektiv rechtfertigten, einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Ist die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich wegen des gesundheitlichen Zustands des Beamten ausgesprochen worden, so ist damit die Nachprüfbarkeit des Verwaltungsakts durch die ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.

OLG Celle v. 07.12.2006:
Da ein erzielbares Einkommen wegen des dem Beamten zustehenden Quotenvorrechts zunächst auf den durch die Ruhegehaltsleistung des Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzanspruch anzurechnen ist, hat ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht keine Folgen für die Verrdienstausfallansprüche des Beamten; diese würden sich allenfalls dann vermindern, wenn er tatsächlich ein über die Ruhebezüge hinausgehendes Einkommen erzielen könnte.

BGH v. 18.12.2007:
Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Geschädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als Beamter aufnimmt.




BGH v. 17.11.2009:
Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint. Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.

OLG Brandenburg v. 10.06.2010:
Fährt ein Kfz-Führer mit deutlich zu hoher Geschwindigkeit auf ein am Straßenrand mit eingeschaltetem Blaulicht stehendes Polizeifahrzeug zu und kommt es sodann unter nicht näher geklärten Umständen zu einer Verletzung des Beamten, dann steht dem Land aus übergegangenem Recht voller Schadensersatz zu, sofern der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer ein Mitverschulden des Beamten an den Unfallfolgen nicht beweisen kann.




OLG Brandenburg v. 23.06.2011:
Zum Umfang des Quotenvorrechts des Beamten beim Forderungsübergang auf den Dienstherrn.

BGH v. 19.03.2013:
Dem Übergang des Schadensersatzanspruchs eines geschädigten Beamten auf den Dienstherrn (§ 76 BBG) steht § 46 Abs. 2 BeamtVG auch in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) nicht entgegen.

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Verkehrsunfall auf Kasernengelände:


OLG Oldenburg v. 21.03.2012:
Auch nach § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes bleibt ein Regress des Dienstherrn gegen einen anderen öffentlich-rechtlich Bediensteten möglich (hier: Verkehrsunfall auf einem Kasernengelände). Der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs, der nicht im öffentlichen Dienst tätig ist, ist eine andere Person im Sinne von § 46 Abs. 3 BeamtVG, auch wenn der Fahrer öffentlich-rechtlich Bediensteter (hier: Soldat) ist.

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Betriebsausflug und Dienstunfall:


VGH München v. 07.06.2010:
Nimmt eine Beamter an einer als Betriebsausflug organisierten Fahrradtour teil und stürzt er beim Befahren einer pyramidenartig aufgebauten Rampe, weil an dieser ein Stück fehlt, so handelt es sich um einen Dienstunfall. Auszugehen ist von dem Gedanken, dass mit der Veranstaltung eines Betriebsausflugs in erster Linie dienstliche Interessen, nicht private, rein persönliche Interessen der teilnehmenden Beamten verfolgt werden. Die Veranstaltung eines Betriebsausflugs durch eine Behörde erfolgt in Erfüllung einer dienstlichen Aufgabe. Die Teilnahme daran ist „Dienst“ im Sinn der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften. Für einen Unfall bei einem Betriebsausflug kann Unfallfürsorge jedoch nur gewährt zu werden, wenn der erforderliche äußere und innere Zusammenhang mit dem Dienst gewahrt geblieben ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn sich der Unfall während einer im Programm des Betriebsausflugs vorgesehenen Veranstaltung ereignet hat.

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Dienstreise / Dienstweg:


BVerwG v. 10.12.2013:
Bei einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung sind die unmittelbaren Wege zwischen Ort der Übernachtung und Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise. Auf diesen Wegen besteht Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs für eine private Verrichtung lässt den Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen. Der Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel ist regelmäßig noch durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt.

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