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Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Verfahren mit einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € richtet sich nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG und ist nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder bei Versagung des rechtlichen Gehörs gegeben. Im OWi-Verfahren gilt die Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO; das Amtsgericht ist bei der Ablehnung eines Beweisantrages an die Ablehnungsgründe der §§ 244 Abs. 3 bis 4 StPO, 77 Abs. 1 OWiG gebunden und hat kein freies Ermessen über den Umfang der Beweisaufnahme. Die Bedeutung der Sache nach § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG darf nicht zu einer Verletzung der Aufklärungspflicht führen, sodass Beweise zu erheben sind, deren Erhebung nach Sachlage zumindest nahe liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |