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Unter "Benutzung" im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist jegliche Nutzung zu verstehen, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Dies umfasst sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, also nicht nur das Telefonieren, sondern auch das In-die-Hand-Nehmen eines klingelnden Handys, um auf das Display zu schauen und den Anruf "wegzudrücken". (Orientierungssatz, nicht amtlich) |