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Die Unfallschilderung des Klägers, wonach der Beklagte zu 1) von hinten aufgefahren sei und den klägerischen Pkw in den Pkw eines Zeugen geschoben habe, wurde durch Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten als bewiesen angesehen. Ein Sachverständigengutachten kann auch bei wenigen Anknüpfungstatsachen überzeugend sein, wenn es die Verformungsenergien plausibel bewertet und so die Darstellung des Klägers stützt. Bei einer fiktiven Schadensberechnung kann eine Kostenpauschale von 20,- € verlangt werden, während Entsorgungskosten nur bei Nachweis des tatsächlichen Anfalls zugesprochen werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |