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Kosten für Flugtickets, die Kläger nach einem Verkehrsunfall versäumt haben, sind nicht als zurechenbar verursachter Schaden zu ersetzen, wenn das Fahrzeug weiterhin fahrbereit war und die Verzögerung durch die Unfallaufnahme nicht unmittelbar vom Schädiger verursacht wurde. Ein erhebliches Mitverschulden der Kläger an der Versäumung des Fluges liegt zudem vor, wenn sie trotz ausreichender Zeit nicht direkt zum Flugschalter gingen, sondern zunächst die Autovermietung aufsuchten und sich auf eine fehlerhafte Auskunft über einen Notschalter verließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |