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Die Bemessung der Geschäftsgebühr für durchschnittliche Verkehrsunfälle mit 1,3 ist grundsätzlich nicht unbillig, wobei aber auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Die anwaltliche Tätigkeit der Schadensabwicklung bei einem normalen Verkehrsunfall stellt im Hinblick auf den Leistungsumfang grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit dar und erfordert in der Regel eine Vielzahl von Arbeitsschritten und umfassende Rechtskenntnisse. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |