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Die Geltendmachung einer 15/10 Gebühr nach dem DAV-Abkommen durch den Anwalt stellt kein Angebot auf Erlass von Gutachterkosten dar, wenn diese in den Gegenstandswert einberechnet und um direkte Zahlung an den Sachverständigen gebeten wurde. Eine Abfindungserklärung, die den Untertitel "Personenschaden" trägt, bezieht sich nach objektivem Empfängerhorizont nicht auf den Sachschaden. Sachverständigenkosten sind als erforderliche Herstellungskosten (§ 249 BGB) anzusehen, wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch sie für zweckmäßig und notwendig erachten darf; die Erstattungsfähigkeit hängt nicht davon ab, ob der Sachverständige trotz erkennbaren wirtschaftlichen Totalschadens von einer detaillierten Berechnung der Reparaturkosten absieht oder ob eine prüffähige Rechnung vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |