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Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB bezüglich eines Fahrzeugs besteht nicht, wenn der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Eine Übereignung nach § 930 BGB scheitert am fehlenden Eigentum des Veräußerers. Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932, 933 BGB setzt die Übergabe des Fahrzeugs voraus; die bloße Übergabe des Kfz-Briefes genügt für den Eigentumswechsel nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |