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Ein Kaskoversicherer ist leistungsfrei wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser im Versicherungsfall falsche Angaben zu den von ihm zum Versicherungsfall gestellten Fragen macht, insbesondere zum Kaufpreis des Fahrzeugs, zu nachgemachten Schlüsseln oder zu bereisten Ländern. Die gesetzliche Vermutung vorsätzlich falschen Handelns (§ 6 Abs. 3 VVG über § 7 V Nr. 4 AKB) wird durch solche Falschangaben nicht widerlegt. Zudem kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung nicht führen, wenn er aufgrund vielfältig falscher Angaben nicht uneingeschränkt glaubwürdig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |