Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 24.11.2005: Falschangaben des Versicherungsnehmers im Kaskofall als Obliegenheitsverletzung




Das Landgericht Köln (Urteil vom 24.11.2005 - 24 O 99/05) hat entschieden:

   Ein Kaskoversicherer ist leistungsfrei wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser im Versicherungsfall falsche Angaben zu den von ihm zum Versicherungsfall gestellten Fragen macht, insbesondere zum Kaufpreis des Fahrzeugs, zu nachgemachten Schlüsseln oder zu bereisten Ländern. Die gesetzliche Vermutung vorsätzlich falschen Handelns (§ 6 Abs. 3 VVG über § 7 V Nr. 4 AKB) wird durch solche Falschangaben nicht widerlegt. Zudem kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung nicht führen, wenn er aufgrund vielfältig falscher Angaben nicht uneingeschränkt glaubwürdig ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen
und
Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist leistungsfrei wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers, der zudem den von ihm zu führenden Nachweis des äußeren Bildes der behaupteten Entwendung nicht zu führen vermag.

Der Kläger hat der Beklagten gegenüber falsche Antworten auf die von ihr zum Versicherungsfall gestellten Fragen gegeben. Damit hat er seine Obliegenheit aus § 7 Nr. 2 Satz 3 AKB, zur Aufklärung des Schadensfalles beizutragen, verletzt. Die gesetzliche Vermutung vorsätzlich falschen Handelns des § 6 Abs. 3, der über § 7 V Nr. 4 AKB im Kaskorecht Anwendung findet, hat er nicht widerlegt.

Zum einen hat er auf die Frage, zu welchem Preis das Fahrzeug von ihm erworben wurde, nach der Angabe, das Auto am 13.5.2003 als fabrikneues Auto erworben zu haben, geantwortet "20.656,- EUR". Diese Antwort war falsch. Der Kläger hatte für das Fahrzeug nichts gezahlt, sondern es gegen seinen gebrauchten Wagen getauscht. Durch die Angabe des in 1998 von seinem Vater gezahlten Kaufpreises als in 2003 von ihm selbst gezahlten Kaufpreis - anders lässt sich die Antwort in der Schadensanzeige aus Empfängersicht nicht verstehen -, hat der Kläger suggeriert, dass das Fahrzeug in 2003 noch diesen Wert hatte. Durch nichts lässt sich aus der Schadensanzeige entnehmen, dass dem nicht so war. Warum der Kläger nicht auf den Erwerb in 1998 durch den Vater zum angegeben Preis hingewiesen hat, lässt er völlig offen. Allein aus dem -wann auch immer- der Beklagten zugegangenen Kaufvertrag von 1998 (B 5, Bl. 28 GA)- lässt sich der wahre Sachverhalt nicht erkennen, sondern lediglich, dass ein N4 das Auto in 1998 zum Preis von 40.400,- DM kaufte. Bei unbefangener Betrachtung hätte die Beklagte daher zu einer falschen Wertvorstellung vom Fahrzeug kommen können. Falschangaben zum gezahlten Kaufpreis eines Fahrzeugs sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, da die generelle Gefahr geschaffen wird, dass er eine höhere als die vertraglich geschuldete Entschädigung auszahlt. Ein ordentlicher Versicherungsnehmer hätte den wahren Sachverhalt aufgedeckt.

Falsch ist insbesondere auch die Angabe, es sei kein Schlüssel nachgemacht worden. Der Kläger hat den wahren Sachverhalt erst auf Konfrontation mit dem Sachverständigengutachten eingeräumt. Soweit er sich damit zu entlasten versucht, der nachgemachte Schlüssel sei noch nicht vollständig gewesen, da noch kein Responder eingesetzt worden sei, widerlegt dieser Vortrag die gesetzliche Vermutung einer vorsätzlich falschen Angabe keineswegs. Für jeden unbefangenen Leser der Frage ist einsichtig, dass auch ein noch nicht mit Responder ausgestatteter kopierter Schlüssel ein nachgemachter Schlüssel ist. Das kann der Kläger nicht ernsthaft in Abrede stellen.

Für jeden Versicherungsnehmer drängt sich auch auf, dass Fragen nach der Fertigung von Schlüsselkopien für den Versicherer von ausschlaggebender Bedeutung sind, lassen sie doch Rückschlüsse auf den Versicherungsfall als solchen zu. Von einem erheblichen Verschulden des Klägers im Sinne der Relevanzrechtsprechung (BGH, VersR 1993, 830) ist auszugehen, da er schon die Vermutung vorsätzlichen Handelns nicht widerlegt hat.

Ein ordentlicher Versicherungsnehmer hätte auch sämtliche Länder angegeben, die er mit dem Auto bereist hatte in den letzten drei Monaten vor der Entwendung. Der Kläger hat Weißrussland nicht angegeben. Warum er dies unterließ, lässt er nicht erkennen. Dazu war es nach § 6 Abs. 3 VVG an ihm, darzulegen, wieso er falsche Angaben machte. Falschangaben zu bereisten Ländern sind ebenfalls generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Dem Versicherer wird damit die Möglichkeit erschwert, die Angaben des Versicherungsnehmers auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.

Schließlich hätte ein ordentlicher Versicherungsnehmer auf Vorhalt der Schlüsselverhältnisse nicht angegeben, sein Vater käme als derjenige in Betracht, der den Schlüssel kopiert hat, wenn er selbst eine Schlüsselkopie hat fertigen lassen.

Ob zudem die Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs in der Schadensanzeige falsch sind, wofür viel spricht, kann dahinstehen. Jede der aufgezeigten Obliegenheitsverletzungen ist für sich geeignet, die Leistungsfreiheit der Beklagten zu begründen. Soweit der Kläger einzelne Obliegenheitsverstöße eingeräumt hat, entlastet ihn dies nicht. Dass die Korrektur der falschen Angaben freiwillig und unverzüglich erfolgte (dazu BGH, VersR 2002, 173), ist nicht ersichtlich.

Die aufgezeigten Obliegenheitsverletzungen führen zudem dazu, dass der Kläger den von ihm zu führenden Beweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung nicht führen kann. Soweit in Betracht kommt, dass der Versicherungsnehmer diesen Nachweis alleine schon durch seine eigenen Angaben zu führen vermag, setzt dies voraus, dass er uneingeschränkt glaubwürdig ist (etwa BGH, VersR 1997, 733). Daran fehlt es hier aufgrund der vielfältig falschen Angaben des Klägers. Zeugen zum äußeren Bild hat er nicht benannt. Soweit er in der Schadensanzeige einen Zeuge für das Abstellen des Autos angegeben hat, hat er diesen im Prozess nicht benannt. Im Übrigen hat er keine Zeugen für den Umstand des Nichtwiederauffindes des Fahrzeugs angegeben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 8850,- €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2005/24_O_99_05urteil20051124.html - DE:LGK:2005:1124.24O99.05.00

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