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Die Höhe der Geschäftsgebühr nach § 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu bestimmen. Ein Verkehrsunfall rechtfertigt nicht grundsätzlich eine 1,3-fache Gebühr; maßgeblich sind die dem Rechtsanwalt bereiteten Schwierigkeiten, nicht die des Mandanten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |