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Die Schwellengebühr von 1,3 nach Nr. 2400 VV RVG stellt die Regelgebühr für eine insgesamt durchschnittliche Angelegenheit dar. Liegt eine insgesamt unterdurchschnittliche Angelegenheit vor, ist eine Gebühr unterhalb der Schwellengebühr in Ansatz zu bringen. Bei der Abwicklung eines einfachen Verkehrsunfalls kann eine Geschäftsgebühr von 0,9 angemessen sein, wenn Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit deutlich unterdurchschnittlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |