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Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug nach einem Unfall an, sind die Kosten nur insoweit zu ersetzen, als sie objektiv erforderlich sind. Bietet der Autovermieter nur einen Tarif an und unterscheidet nicht zwischen einem "Normaltarif" und einem "Unfallersatztarif", nimmt der Geschädigte keinen "Unfallersatztarif" in Anspruch. In diesem Fall trifft den Geschädigten bzw. den Autovermieter nicht die Darlegungslast, dass die Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen, sondern es kommt darauf an, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" in seiner Lage zeitlich und örtlich auf dem relevanten Markt ohne weiteres zugänglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |