|
Die Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr durch den Rechtsanwalt ist bei einem Verkehrsunfallschaden, der in Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung als durchschnittlicher Fall einzustufen ist, im Rahmen des billigen Ermessens (§ 14 Abs. 1 RVG) nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, wenn die Unfallkonstellation und die Haftungsfrage einfach waren, aber die Geltendmachung verschiedener Schadenspositionen eine Vielzahl von Rechtsproblemen zu bedenken gab. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |