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Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, bedarf der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Dies gilt auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an den Zedenten verrechnet. Eine solche Abtretung ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB nichtig, wenn die gewählte Gestaltung vor allem dazu dient, der Autovermietung in deren eigenem Interesse maßgeblichen Einfluss auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer zu verschaffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |