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Gemäß § 69a Abs. 7 StGB kann die verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich Grund für die Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Der Teilnahme an einem verwaltungsrechtlichen Aufbauseminar ist im Bereich des Strafrechts auch die Teilnahme an einer anderen (psychologischen) Nachschulung im weiteren Sinne, aber auch an verkehrspsychologischen oder verkehrstherapeutischen Schulungen, die der Strafrichter nach Prüfung für wirksam und geeignet hält, gleichzustellen. Eine über einjährige verkehrstherapeutische Schulung kann im Einzelfall hinreichenden Grund für die Annahme der Beseitigung des Eignungsmangels darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |