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Der Unfallbegriff der Kaskoversicherung ist erfüllt, wenn ein Schaden am versicherten Zugfahrzeug durch Kollision mit dem eigenen Anhänger entsteht, nachdem das Gespann von der Fahrbahn abgekommen und auf eine Böschung geraten ist. Eine solche Einwirkung von außen (Hindernis 'Böschung') schließt die Anwendung einer Klausel aus, die gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als nicht versicherte Betriebsschäden definiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |