Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 14.08.2006: Zur arglistigen Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf durch Verschweigen des wahren Ausmaßes eines Transportschadens




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.08.2006 - I-1 U 233/05) hat entschieden:

   Der bloße Hinweis im Bestellschein "Fahrzeug hatte Transportschaden hinten" erfüllt die Aufklärungspflicht des Verkäufers bei einem jüngeren Gebrauchtwagen nicht, wenn das wahre Ausmaß des Schadens, insbesondere eine erhebliche Beschädigung des Daches mit Erneuerung von Dachbeplankung und hinterem Dachrahmen, verschwiegen wird. Ein durchschnittlicher privater Gebrauchtwagenkäufer muss bei einem mitgeteilten "Transportschaden" ohne Zusatzinformationen nicht mit schweren und schwersten Beschädigungen rechnen. Das Verschweigen des wahren Umfangs stellt eine arglistige Täuschung dar, die den Gewährleistungsausschluss unbeachtlich macht und einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises begründet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Wertersatz - Wertausgleich für die Nutzung bei Rückabwicklung des Autokaufs


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. November 2005 verkünde-te Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duis-burg wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.260,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.968,41 EUR seit dem 9. März 2005 und in gleicher Höhe aus 291,85 EUR seit dem 11. Mai 2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Opel Vectra mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ....... (amtliches Kennzeichen zuletzt: ...).

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es hat zu hohe Anforderungen an den Vortrag zu einer arglistigen Täuschung im Sinne der §§ 463, 476, 477 BGB a.F. gestellt. Dabei ist es dem Sachvortrag des Klägers und dem Inhalt der Kaufvertragsurkunde, hier insbesondere den Eintragungen in der Rubrik "Sonstige Vereinbarungen", nicht immer gerecht geworden; zum Teil hat es auch falsche Schlüsse gezogen.

Der Senat hat die notwendige Beweisaufnahme nachgeholt. Sie führt zu dem Ergebnis, dass der Vorwurf des Klägers, arglistig getäuscht worden zu sein, im Kern berechtigt ist. Infolgedessen steht ihm trotz des seinerzeit an sich zulässigen Gewährleistungsausschlusses ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu (§§ 459 ff. BGB a.F.). Der Gewährleistungsausschluss ist gemäß § 476 BGB a.F. unbeachtlich. Die Verjährungseinrede der Beklagten scheitert gleichfalls wegen arglistiger Täuschung (vgl. § 477 BGB a.F.). Es liegt auch kein Fall der Verwirkung vor, obgleich der Kläger den PKW relativ lang und intensiv genutzt hat.

1. Die Beklagte hat den Kläger dadurch im Sinne der vorgenannten Vorschriften des früheren Kaufrechts getäuscht, dass sie ihm das wahre Ausmaß des "Transportschadens" verschwiegen hat. Allein durch den Hinweis im Bestellschein "Fahrzeug hatte Transportschaden hinten" hat sie ihre Aufklärungspflicht, an die gerade bei einem jüngeren Gebrauchtwagen grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, nicht erfüllt.

a) Ohne zusätzliche Erläuterung ist bei verständiger Auslegung des Begriffs "Transportschaden" eine Beschädigung zu verstehen, die das Fahrzeug während des Transports erlitten hat. Zum Transport gehört dabei nicht nur die eigentliche Fahrt, sondern auch das Auf- und Abladen. Dass ein Pkw bei diesen Vorgängen auf vielfältige Weise und in ganz unterschiedlichem Ausmaß beschädigt werden kann, liegt auf der Hand. Die Bandbreite reicht von leichten Kratzern und Beulen bis hin zu gravierenden Einwirkungen auf die gesamte Karosserie, etwa beim Herunterfallen des Fahrzeugs vom Transportwagen. So gesehen ist der Begriff "Transportschaden" ähnlich wie die Ausdrücke "Unfallschaden" oder "Unfallwagen" vieldeutig und deshalb missverständlich. Ohne Zusatzinformationen kann und darf ein durchschnittlicher privater Gebrauchtwagenkäufer davon ausgehen, dass es sich bei einem mitgeteilten "Transportschaden" um eine eher leichte bis mittlere Beschädigung handelt. Mit schweren und schwersten Beschädigungen muss er ohne weiteres nicht rechnen.

b) Ob und inwieweit der Kläger Zusatzinformationen erhalten hat, die ihn über das wahre Ausmaß des "Transportschadens" ins richtige Bild gesetzt haben, kann der Senat nicht feststellen. In der Kaufvertragsurkunde finden sich zwar unter der Überschrift "Sonstige Vereinbarungen" nähere Angaben zu Beschädigungen und deren Beseitigung. Angesprochen sind der Stoßfänger hinten, die Tür hinten links und der Stoßfänger vorne links. Schon die Tatsache, dass in all diesen Bereichen Aus- und Nachbesserungen von der Beklagten zugesagt werden, also nicht bereits ausgeführt worden sind, deutet darauf hin, dass es hier nicht um Beschädigungen geht, die mit dem im oberen Teil des Bestellscheins notierten "Transportschaden" etwas zu tun haben. Jedenfalls hätte dies schon im ersten Rechtszug hinterfragt werden müssen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte zu diesem Punkt näher vorgetragen. Die Beschädigungen an der Tür hinten und an der Stoßstange vorne bringt sie mit "leichtesten Parkremplern" auf dem Firmenparkplatz in Verbindung, also mit Vorgängen, die mit dem Transport des Opel Vectra vom Hersteller zum Firmengelände der Beklagten nichts zu tun haben. Das macht umso mehr Sinn, als die Beklagte sich darauf beruft, den "Transportschaden" fachmännisch repariert zu haben (Schriftsatz vom 28.03.2006, S. 2). Da sie das Fahrzeug als Vorführwagen benutzt hat, dürfte in der Tat von einer zumindest optisch vollständigen Instandsetzung auszugehen sein.

Damit bleiben als urkundlich belegte Erläuterungshinweise nur die Notizen bezüglich des hinteren Stoßfänger und der Dachhimmel hinten. Der hintere Stoßfänger sollte noch lackiert werden. Ob am Dachhimmel etwas instand gesetzt werden sollte oder ob die diesbezügliche Information in der Rubrik "Sonstige Vereinbarungen" auf eine bereits abgeschlossene Instandsetzung hinweist, wird nicht deutlich, ist aber im Kontext verstanden wohl als eine noch zu erledigende Arbeit zu deuten.

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten in diesen beiden Punkten von einer Konkretisierung des offenbarten "Transportschadens" ausgeht, bleibt es bei einer Irreführung des Klägers in Form einer Verharmlosung des wahren Schadenumfangs.

Nun hat der Kläger allerdings selbst vorgetragen, im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei ihm von einem Angestellten der Beklagten auf Nachfrage, was er unter "den angegebenen Transportschäden" zu verstehen habe, erklärt worden, dass die Heckscheibe gewechselt worden sei, zwei Beulen im Kotflügel vorhanden seien und die Stoßstange gleichfalls gewechselt worden sei (Klageschrift S. 3 unten). Doch auch unter Berücksichtigung dieser Zusatzinformationen bleibt es bei einer unzulässigen Bagatellisierung. Die Irreführung des Klägers wird durch die Teilhinweise des Verkaufsangestellten sogar noch verstärkt. Denn nunmehr dürfte der Kläger sich sagen, dass weitere Beschädigungen bzw. Reparaturen als die konkret bezeichneten nicht vorhanden sind.

Diese Annahme war ein Trugschluss.

Denn in Wirklichkeit war der Transportschaden von sehr viel größerem Umfang und Gewicht. Daran hat der Senat nach dem Gutachten des Sachverständigen S. keinen Zweifel. Auf die bereits oben mitgeteilte Schadensbeschreibung im Gutachten wird Bezug genommen. Von Bedeutung ist für den Senat dabei insbesondere, dass das Dach des Opel Vectra bei dem "Transportschaden" erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Denn der Sachverständige hat festgestellt, dass die Dachbeplankung und der hintere Dachrahmen erneuert wurden. Beides stelle, so der Sachverständige weiter, einen größeren Eingriff in den Verbund einer selbsttragenden Karosserie dar.

Auf eine derartige Beschädigung des Daches ist der Kläger weder ausdrücklich noch anderweitig hingewiesen worden. Es verstand sich auch nicht von selbst, dass die ihm mündlich offenbarte Auswechselung der Heckscheibe mit einem "Dachschaden" verbunden ist. Dies umso weniger, als die Angabe im Kaufvertrag, der Transportschaden sei "hinten", auf eine Beschädigung im Heckbereich schließen ließ.

c) Auch den subjektiven Tatbestand der arglistigen Täuschung sieht der Senat als erfüllt an. Die Beklagte bzw. ihr Verkaufsberater hat arglistig im Sinne der §§ 463, 476, 477 BGB a.F. gehandelt. Der Beklagten war das volle Ausmaß des Transportschadens bekannt. Sie hat ihn ihrem eigenen Vortrag nach selbst beseitigt. Dass sie das Schadensgutachten des Versicherungssachverständigen nicht erhalten hat, kann sie nicht entlasten. Der Vorwurf der bedingt vorsätzlichen Täuschung wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass sie dem Kläger wegen des Transportschadens einen erheblichen Preisnachlass gewährt hat. In welcher Größenordnung dies der Fall war, wird nicht offengelegt. Schon deshalb kann der Senat nicht beurteilen, ob die Größe des Nachlasses ein die Beklagte entlastendes Indiz ist. Der Kläger hat dazu vorgetragen, das Fahrzeug bzw. den Preis nicht als günstig angesehen zu haben. Den vereinbarten Kaufpreis hätte er keinesfalls gezahlt, falls er das wahre Ausmaß der Beschädigungen gekannt hätte. Nach der Überzeugung des Senats hat die Beklagte zumindest damit gerechnet, dass der Kläger bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Wagen entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu dem vereinbarten Preis kaufen wird. Insoweit streitet zugunsten des Klägers eine tatsächliche Vermutung.

2. Nach alledem ist die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet. Da der in Zahlung gegebene Altwagen nicht mehr zurückgegeben werden kann, ist es im Ergebnis unschädlich, wenn der Kläger den Gesamtkaufpreis von 29.350,00 DM = 15.006,42 EUR als Ausgangswert für seine Zahlungsklage nimmt. Einen geringeren Ausgangsbetrag anzusetzen, sieht der Senat keine Handhabe. Dies umso weniger, als die Beklagte dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes einstandspflichtig ist.

Der Kläger lässt sich für die von ihm gefahrenen Kilometer einen Abzug von 7.038,01 EUR anrechnen. Seine Berechnung in der Berufungsbegründung vom 09.01.2006 geht von einer gegenwärtigen Laufleistung in Höhe von 70.000 km aus. Inzwischen, so der Kläger, sei eine Gesamtlaufleistung von 74.000 km erreicht. Bei einer Fahrleistung im Augenblick der Übergabe von 4.500 km sind demnach rund 70.000 Fahrkilometer zu vergüten.

Die Berechnung der Nutzungsvergütung durch den Kläger ist für die Beklagte günstig. Ein höherer Abzug ist keinesfalls gerechtfertigt. Er wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

Der Eigenschaden des Klägers - Beschädigung vom 6. Dezember 2000 - schließt den Rückabwicklungsanspruch weder ganz noch teilweise aus. Der Kläger hat den Umfang der Beschädigung durch zwei Farbfotos belegt (Bl. 6 d.A.). Hiernach handelt es sich um einen leichten Schaden im Bereich des vorderen Stoßfängers, der ausweislich des Fotos Nr. 1 zum Gutachten des Sachverständigen S. behoben ist. Laut Gutachten ist dieses Bauteil zwischenzeitlich erneuert worden. Damit besteht kein Grund zur Kürzung der Klageforderung.

Soweit es um die vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Anwaltskosten geht, ist die Beklagte dieser Position nicht entgegengetreten. Auch gegen den schlüssigen Zinsanspruch hat sie sich nicht zur Wehr gesetzt.

3. Nach allem war der Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO stattzugeben. Die mit Rücksicht auf die während des Rechtsstreits zurückgelegte Fahrstrecke vorgenommene Ermäßigung der Klageforderung rechtfertigt es nicht, der Beklagten einen Teil der erstinstanzlichen Kostenlast abzunehmen.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht unzweifelhaft nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagte:

8.260,26 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2006/I_1_U_233_05urteil20060814.html - DE:OLGD:2006:0814.I1U233.05.00

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