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Der bloße Hinweis im Bestellschein "Fahrzeug hatte Transportschaden hinten" erfüllt die Aufklärungspflicht des Verkäufers bei einem jüngeren Gebrauchtwagen nicht, wenn das wahre Ausmaß des Schadens, insbesondere eine erhebliche Beschädigung des Daches mit Erneuerung von Dachbeplankung und hinterem Dachrahmen, verschwiegen wird. Ein durchschnittlicher privater Gebrauchtwagenkäufer muss bei einem mitgeteilten "Transportschaden" ohne Zusatzinformationen nicht mit schweren und schwersten Beschädigungen rechnen. Das Verschweigen des wahren Umfangs stellt eine arglistige Täuschung dar, die den Gewährleistungsausschluss unbeachtlich macht und einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |