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Eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit ist hinreichend beachtet, wenn die Messstrecke mindestens 1.000 m lang ist und ein gleichbleibender Abstand von 100 m des nachfolgenden Polizeifahrzeugs zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten wird. Die Ermittlung des Abstands anhand von Leitpfosten und Rücklichtern des gemessenen Fahrzeugs ist auch auf unbeleuchteter, kurviger Strecke möglich, wenn ein hoher Toleranzabzug von 30 % vorgenommen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |