Das Verkehrslexikon

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Zum Toleranzabzug bei der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch Nachfahren

Zum Toleranzabzug bei der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch Nachfahren




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Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

Standardisierte Messverfahren

Messgeräte

Toleranzabzüge allgemein

Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren oder Vorausfahren

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 18.12.1987:
Der bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren von der Rechtsprechung bisher vorgenommene Sicherheitsabzug von 10% der am justierten Tachometer des Polizeifahrzeugs abgelesenen Geschwindigkeit reicht nicht aus, um sämtliche möglicherweise zuungunsten des Betroffenen auftretenden Messfehler und -ungenauigkeiten auszugleichen.

Erforderlich ist vielmehr ein Abzug von 13,5%, der jedoch nur dann ausreicht, wenn

  a)  seit der letzten Justierung die Reifen des Polizeifahrzeugs nicht mehr als ca 30.000 km gelaufen sind und keine Umrüstung von Sommer- auf Winterreifen - bzw umgekehrt - oder auf ein anderes Reifenfabrikat erfolgt ist,

  b)  mit gleichbleibender Geschwindigkeit etwa in einem dem halben Tachometerwert entsprechenden Abstand über eine Strecke nachgefahren wurde, die mindestens das Zehnfache des halben Tachometerwertes beträgt; dabei kann ein zu großer Abstand durch eine entsprechend längere Nachfahrstrecke ausgeglichen werden.

Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Sicherheitsabzug auf 15% zu erhöhen.




BayObLG v. 17.04.1996:
Die Annahme, aus einer in einem nachfolgenden Fahrzeug vom ungeeichten Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit von 180 km/h ergebe sich eine Mindestgeschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs von 144 km/h (Sicherheitsabschlag von 20%), bedarf auch bei einer Meßstrecke von 2.000 m näherer Begründung zur höchsten für möglich gehaltenen Abstandsveränderung, wenn der Abstand 600 m betragen hat.

OLG Köln v. 10.02.1998:
Wenngleich die Bemessung des Sicherheitsabzugs Tat- und nicht Rechtsfrage ist, so können die Rechtsbeschwerdegerichte doch Richtwerte aufzeigen, die im Interesse der Gleichbehandlung aller Fälle in der Regel von den Tatgerichten zu beachten sind, wenn nicht die besonderen Umstände des konkreten Falls eine andere Beurteilung vertretbar erscheinen lassen. Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in einem Dienstfahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist ein Sicherheitsabzug von 7 % des Skalenendwerts als Ausgleich für mögliche Eigenfehler des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche Ungenauigkeiten im Regelfall ausreichend, aber auch erforderlich.

KG Berlin v. 25.02.1998:
Bei einer von dem Tachometer des Polizeifahrzeugs abgelesen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich einen Höchstabstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem verfolgten Fahrzeug von 100 Metern und eine Mindestmessstrecke von 500 Metern. Feste Messpunkte sind bei dieser Messmethode nicht erforderlich. Für etwaige Messungenauigkeiten, auch im Hinblick auf die Abstandsschätzung, sowie für die fehlende Eichung des Tachometers des Polizeifahrzeugs genügt der hier berücksichtigte Toleranzwert von 20%.

BayObLG v. 20.05.1998:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Sicherheitsabschlag von 10% in aller Regel ausreichend, wenn das nachfolgende Polizeifahrzeug mit einem von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassenen, geeichten Messgerät (hier vom Fabrikat Proof Electronic) und einer damit gekoppelten Videoanlage ausgerüstet ist, und wenn sich der auf dem Videoband festgehaltene Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht (nennenswert) verkürzt hat.

OLG Hamm v. 22.09.1998:
Wenn das Amtsgericht in seinem Urteil feststellt, dass die Sichtweite infolge des Nebels zur Nachtzeit weniger als 50 m betragen hat, so ist nicht nachzuvollziehen, wie der Tatrichter ausreichende Feststellungen zu einem in etwa gleichbleibenden Abstand des Polizeifahrzeuges zum vorausfahrenden Fahrzeug feststellen konnte. Allerdings sind die vom Tatrichter festgestellten erzielten Messergebnisse nicht schlechthin unbrauchbar, die auf der Hand liegenden Ungenauigkeiten müssten aber je nach festzustellender Sachlage durch höhere Abschläge korrigiert werden. Ein Toleranzabzug von 15% ist dann nicht ausreichend.

BayObLG v. 23.07.2003:
Wird bei der Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug ein geeichtes Messgerät des Typs "Provida Proof Electronic PDRS-1245" verwendet, erfasst ein Toleranzwert von 5 % bei der Berechnung der Geschwindigkeit alle gerätetypischen Betriebsfehler; dazu gehören auch Abweichungen aufgrund des Reifendrucks. Entfernt sich das gemessene Fahrzeug sichtbar, bedarf es über den gerätebedingten Toleranzwert von 5 % hinaus keines weiteren Abschlags.

OLG Celle v. 16.03.2004:
Eine - nur optische - Schätzung des Abstandes ohne weitere Anhaltspunkte ist grundsätzlich auch zur Nachtzeit jedenfalls bei einem Abstand von 100 m möglich. Etwaige Ungenauigkeiten bei Verwendung eines ungeeichten Tachometers und bei der Abstandsschätzung werden durch einen Abzug von 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit ausgeglichen.

OLG Celle v. 25.10.2004:
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20% des Messwertes ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen.

OLG Stuttgart v. 20.12.2004:
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Abzug für Messungenauigkeiten durch technische Gesamtfehler (Tachoabweichung, Reifenzustand etc) von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit zuzüglich 4 km/h, ein weiterer Abzug von 3 % aus der nach dem Abzug für technische Gesamtfehler verbleibenden Geschwindigkeit für Abstandsschwankungen und 3 km/h Abzug für Ablesefehler bei einem nicht justierten Tachometer in der Regel rechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 1 Ss 21/01). Der Abzug für Ablesefehler braucht dann nicht in Ansatz gebracht zu werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Tachometer ausgerüstet ist.


OLG Hamm v. 27.09.2005:
Wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellt und beträgt der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 50 m bei einer Messstrecke von 1000 m, ist ein Toleranzabzug von 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit unbedenklich.

OLG Jena v. 10.04.2006:
Der Toleranzabzug dient zum Ausgleich von möglichen Fehlerquellen bei der Messung durch Nachfahren. Die Bestimmung des Sicherheitsabschlags ist dabei keine Rechts-, sondern eine Tatfrage, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Wenn der Tatrichter vorliegend 20 % des Ablesewertes angesetzt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

OLG Rostock v. 28.03.2007:
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit einem nicht geeichten bzw. nicht justierten Tachometer in einem Polizeifahrzeug ist grundsätzlich ein Toleranzabzug von 20% der abgelesenen Geschwindigkeit notwendig, aber auch ausreichend, um bei guten allgemeinen Sichtverhältnissen grundsätzlich alle zu Gunsten des Täters in Betracht kommenden Fehlerquellen menschlicher und technischer Art zu berücksichtigen. Dabei darf der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal ganzen Tachowert (in Metern), den das nachfahrende Fahrzeug anzeigt, nicht übersteigen, der Abstand sollte ungefähr gleich bleiben, die Nachfahrstrecke wenigstens rund das Fünffache des Abstandes betragen und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen werden.

AG Saarbrücken v. 08.01.2008:
Erfolgt die Übertragung der Wegstreckeninformation unter Verwendung zusätzlicher technischer Baugruppen wie einem Canbus, so müssen diese bei der Bauartzulassung berücksichtigt werden. Solche Datentelegramme können durchaus die bisher üblichen Wegimpulse ersetzen, ohne unzulässige Messwertbeeinflussungen zu verursachen. Zum Ausgleich für die insoweit formell fehlerhafte Eichung ist ein Tolereanzabzug von insgesamt 10% vorzunehmen.

OLG Köln v. 19.09.2008:
Es ist daran festzuhalten, dass bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ein Sicherheitsabzug von 7% des Skalenendwerts als Ausgleich für mögliche Eigenfehler des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12% der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche Ungenauigkeiten im Regelfall erforderlich ist. Der Einzelfall kann aber eine Reduzierung erfordern (hier: hinsichtlich der abgelesenen Geschwindigkeit nur 6%).



OLG Hamm v. 19.03.2009:
Auch bei einer Messung mit dem Privatfahrzeug eines Polizeibeamten ist lediglich der Toleranzabzug von 20% wie bei einem nicht geeichten Polizeifahrzeug mit unjustiertem Tacho zu gewähren.

OLG Hamm v. 07.02.2013:
Ein Geschwindigkeitsverstoß kann durch Hinterherfahren mit einem ungeeichten Tacho festgestellt werden. Ein Sicherheitsabschlag von 20 % des abgelesenen Wertes ist ausreichend.

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