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Der Fristbeginn für die Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG setzt voraus, dass der Versicherer den vollen objektiven Sachverhalt der Obliegenheitsverletzung positiv kennt. Bei einem Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel beginnt die Frist in der Regel nur dann mit Zugang der Schadensanzeige, wenn darin Alkoholgenuss und Führerscheinbeschlagnahme angegeben sind. Das Wissen eines Agenten oder Mitarbeiters ist dem Versicherer nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zuzurechnen; ein Agent ist grundsätzlich nicht damit betraut, den Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung festzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |