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Das Landgericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB, wenn es sich mit der Frage der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausdrücklich auseinandersetzt, obwohl der Akteninhalt hierfür hinreichenden Anlass gab. Sind Anhaltspunkte für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gegeben, bedarf es auch bei BAK-Werten unter 2 Promille einer eingehenden Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB, wobei dem Inhalt eines Blutentnahme-Protokolls besondere Bedeutung zukommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |