1. | Im Fall einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Tatrichter die Tat nach Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2017 - 4 StR 547/16). Gleiches gilt in den Fällen der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen entsprechenden Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch. |
2. | Die Staatsanwaltschaft kann ihre Revision innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs dann wirksam auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und der Bestimmung einer Sperrfrist (§ 69a StGB) beschränken, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist, und sie zudem keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift. |
1. | Das Revisionsgericht hat von Amts wegen und unabhängig von einer entsprechenden Revisionsrüge zu prüfen, ob eine vom Berufungsgericht für wirksam erachtete Berufungsbeschränkung unwirksam ist, weil es an der nach § 303 StPO erforderlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners fehlt. |
2. | Verhält sich das Protokoll der Berufungshauptverhandlung nicht zu einer Erklärung des Angeklagten zu einer in der Verhandlung erklärten Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft, steht wegen der insofern gegebenen negativen Beweiskraft des Protokolls fest, dass der Angeklagte keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. |
3. | Weil die Zustimmung nach § 303 StPO auch konkludent erklärt werden kann und das Hauptverhandlungsprotokoll insofern keine negative Beweiskraft hat, ist vom Revisionsgericht erforderlichenfalls freibeweislich zu klären, ob der Angeklagte einer Berufungsbeschränkung durch die Staatsanwaltschaft konkludent zugestimmt hat. |