Das Verkehrslexikon

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Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren

Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Beschränkung bei Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
-   Umfang der Feststellungen bei massenhaft begangenen Delikten
-   Sperrfrist und isolierte Führerscheinsperre
-   Gesamtstrafenbildung
-   Strafaussetzung zur Bewährung
-   Prüfungspflicht des Revisionsgerichts



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Die Beschränkung des Einspruchs bzw. der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Strafbefehlsverfahren

Die Beschränkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch - isolierte Anfechtung einer Führerscheinsperre

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Die Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen in der Verteidiger-Vollmacht

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 02.12.2004:
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur statthaft, wenn in dem angefochtenen Urteil die Feststellungen zur Tat so vollständig und umfassend getroffen worden sind, dass der Umfang des gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurfs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar umrissen ist (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 318 Rdnr. 16; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 12.08.1999 - 4 Ss 841/99 -). Diese Grundsätze gelten auch für den Einspruch gegen einen Strafbefehl (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 113).

OLG München v. 18.02.2008:
Hat der Tatrichter Art und Umfang der Schuld des Angeklagten nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße festgestellt, so ist die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam.

OLG Hamburg v. 15.03.2012:
Eine Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist regelmäßig unwirksam, wenn die erstinstanzlichen Urteilsgründe keine Erwägungen zur Strafzumessung (§ 46 StGB) enthalten oder diese derart knapp dargestellt sind, dass das Berufungsgericht nicht bewerten kann, ob seine eigenen Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung (§ 56 StGB) in – zur Unwirksamkeit der erklärten Berufungsbeschränkung auf die Aussetzungsfrage führenden – Widerspruch zu den erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen stehen.

OLG Naumburg v. 12.03.2012:
Der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht zu Unrecht Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen hat.

OLG München v. 08.06.2012:
Beschränkt sich das erstinstanzliche Urteil auf Feststellungen zum reinen Schuldvorwurf nach §§ 316 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, ohne auf die auch für die Rechtsfolgenbemessung wesentlichen Begleitumstände der Tat (Anlass und Motiv, Fahrtstrecke, Verkehrsumstände zur Tatzeit) einzugehen, ist eine nach § 318 StPO erklärte Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen unwirksam und das die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zugrunde legende Berufungsurteil unterliegt aufgrund der erhobenen Sachrüge schon aus diesem Grunde der Aufhebung.


OLG Koblenz v. 18.03.2013:
Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hindert das Berufungsgericht nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie mit den bindend gewordenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen oder im Fall einer Ergänzung lückenhafter Schuldfeststellungen das engere Tatgeschehen nicht verändern.

OLG Bamberg v. 25.06.2013:
Auf die Sachrüge überprüft das Revisionsgericht im Rahmen einer zulässigen Revision von Amts wegen, ob das Berufungsgericht zu Recht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) ausgegangen ist. Denn die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung ist eine Frage der Teilrechtskraft. Gerade bei Beschränkungen der Berufungen auf das Strafmaß umfasst diese Prüfung deshalb auch, ob der vom Amtsgericht festgestellt Sachverhalt in Hinsicht auf die Rechtsfolgen tragfähig ist oder sich als lückenhaft erweist (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Dezember 2012, 3 Ss 136/12, BA 50 [2013], 88 f.; Anschluss u.a. an OLG München, Beschluss vom 8. Juni 2012, 4 StRR 97/12, zfs 2012, 472 f. und OLG Koblenz, Urteil vom 18. März 2013, 2 Ss 150/12).

OLG Hamm v. 18.02.2014:
Die Unwirksamkeit einer grundsätzlich möglichen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wird vor allem dann angenommen, wenn die Feststellungen zum Schuldumfang der Tat so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können.

OLG Celle v. 14.04.2014:
Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht kann vom Rechtsmittelangriff nach Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch nicht ausgenommen werden, weil die Entscheidungen über die Höhe der Strafe und über eine Strafaussetzung zur Bewährung mit der Entscheidung über die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht in Beziehung stehen können. Die Entscheidung über die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht stellt keinen abtrennbaren Teil der Rechtsfolgenentscheidung dar.

OLG Bamberg v. 11.03.2015:
Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur wirksam, wenn die erstinstanzlichen Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung enthalten. Dies ist nicht der Fall, wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht oder nur unzureichend erkennen lassen. Denn zum Schuldspruch zählen nicht nur diejenigen Tatsachen, durch die die gesetzlichen Merkmale des dem Angeklagten zur Last gelegten Straftatbestandes verwirklicht werden, sondern auch Tatumstände, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat von Bedeutung zu sein, weshalb auch diese - das geschichtliche Tatgeschehen näher beschreibenden - Umstände an der durch die Beschränkung bewirkten Bindungswirkung teilhaben (Anschluss an BGH, 5. November 1984, AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59 und BayObLG München, 13. Juni 1994, 4St RR 76/94, BayObLGSt 1994, 98/100 sowie st.Rspr. des Senats, u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Dezember 2012, 3 Ss 136/12, OLGSt StPO § 318, Nr. 20 = BA 50 [2013], 88. = VerkMitt 2013, Nr. 36 = zfs 2013, 589 [Trunkenheit im Verkehr]; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2013, 3 Ss 36/13, DAR 2013, 585 = OLGSt StVG § 21 Nr. 10 = StRR 2014, 226 = VRR 2013, 429 [Fahren ohne Fahrerlaubnis] und OLG Bamberg, Beschluss vom 25. November 2013, 3 Ss 114/13, OLGSt StGB § 185 Nr. 136 [Beleidigung]).

OLG Bamberg v. 07.02.2017:
Die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn das Erstgericht trotz Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte weder die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) hinreichend geprüft noch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) rechtsfehlerfrei begründet hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) ist dabei das Ergebnis der der Urteilsverkündung durch das Berufungsgericht vorausgehenden Urteilsberatung, weil erst dann endgültig überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage und damit für die Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung vorlagen (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Dezember 2014, 2 OLG 7 Ss 121/14, OLGSt StPO § 318 Nr. 24).

OLG Saarbrücken v. 14.09.2020:
  1.  Im Fall einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Tatrichter die Tat nach Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2017 - 4 StR 547/16). Gleiches gilt in den Fällen der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen entsprechenden Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch.

  2.  Die Staatsanwaltschaft kann ihre Revision innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs dann wirksam auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und der Bestimmung einer Sperrfrist (§ 69a StGB) beschränken, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist, und sie zudem keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift.



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Beschränkung bei Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis:


Die Beschränkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

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Umfang der Feststellungen bei massenhaft begangenen Delikten:


OLG München v. 03.07.2008:
Bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis muss das tatrichterliche Urteil - soweit möglich - Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt enthalten (Anlass und Dauer der Fahrt, Handeln aus einem Antrieb etc.). Fehlen diese Feststellungen, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel unwirksam.

OLG Koblenz v. 18.03.2013:
Die Wirksamkeit der Beschränkung einer gegen eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingelegten Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt nicht grundsätzlich voraus, dass in den Gründen des angefochtenen Urteils detaillierte Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt enthalten sind.

KG Berlin v. 26.05.2015:4
Bei massenhaft begangenen Straftaten wie § 21 StVG oder § 316 StGB ist eine Rechtsfolgenbeschränkung auf das Strafmaß auch dann wirksam, wenn das teilangefochtene Urteil keine Feststellungen zur Tatmotivation, zum privaten oder beruflichen Anlass der Taten, zu Einzelheiten der Fahrstrecke, zu den Verkehrsverhältnissen, zu möglichen Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer oder zur Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße enthalten.

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Sperrfrist und isolierte Führerscheinsperre:


Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch - isolierte Anfechtung einer Führerscheinsperre

OLG Nürnberg v. 10.08.2016:
Gegenstand einer Verständigung vor dem Berufungsgericht kann auch die nachträgliche Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch sein. Hierin liegt keine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch oder über einen Rechtsmittelverzicht. - Das Verbot einer Verständigung über Maßregeln der Besserung und Sicherung schließt eine Verständigung über Folgeentscheidungen (etwa die Dauer der Sperrfrist beim eventuellen Entzug der Fahrerlaubnis) nicht aus. Bei der Verständigung über die Sperrfrist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kann eine konkrete Dauer in Aussicht gestellt werden. Der Angabe eines Rahmens bedarf es nicht.

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Gesamtstrafenbildung:


OLG Frankfurt am Main v. 02.06.2014:
Beschränkt sich die Begründung der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision in ihren rechtlichen Ausführungen nur auf die Gesamtstrafenbildung, so liegt darin die - im Wege der Auslegung ermittelte - Beschränkung der Rechtsmittelanfechtung auf diesen Anspruch. - Innerhalb des Rechtsfolgenausspruches ist die Gesamtstrafenbildung von dem nicht angegriffenen Teile der Einzelstrafen jedenfalls dann einer getrennten Beurteilung zugänglich, wenn keine Rechtsfehler beim Zumessungsakt der Gesamtstrafenbildung geltend gemacht werden, sondern die Bildung der Gesamtstrafe als solche für unzulässig erachtet wird, und zudem die Gesamtfreiheitsstrafe im angefochtenen Urteil ohne jede Bezugnahme auf die für die Festsetzung der Einzelstrafen getroffenen Erwägungen begründet wird.

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Strafaussetzung zur Bewährung:


OLG Bamberg v. 11.03.2015:
Die für die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch gültigen Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Wirksamkeit einer ausschließlich auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Berufung (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 27. Mai 1999, 4St RR 111/99, BayObLGSt 1999, 105 = StV 2001, 335).

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Prüfungspflicht des Revisionsgerichts:


OLG Celle v. 08.02.2017:

  1.  Das Revisionsgericht hat von Amts wegen und unabhängig von einer entsprechenden Revisionsrüge zu prüfen, ob eine vom Berufungsgericht für wirksam erachtete Berufungsbeschränkung unwirksam ist, weil es an der nach § 303 StPO erforderlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners fehlt.

  2.  Verhält sich das Protokoll der Berufungshauptverhandlung nicht zu einer Erklärung des Angeklagten zu einer in der Verhandlung erklärten Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft, steht wegen der insofern gegebenen negativen Beweiskraft des Protokolls fest, dass der Angeklagte keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat.

  3.  Weil die Zustimmung nach § 303 StPO auch konkludent erklärt werden kann und das Hauptverhandlungsprotokoll insofern keine negative Beweiskraft hat, ist vom Revisionsgericht erforderlichenfalls freibeweislich zu klären, ob der Angeklagte einer Berufungsbeschränkung durch die Staatsanwaltschaft konkludent zugestimmt hat.

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