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Ein vorsätzliches Vergehen nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt; die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatseite hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Feststellungen zur Qualität des Betäubungsmittels (Reinheitsgehalt und Wirkstoffgehalt) sind für die Annahme einer nicht geringen Menge und damit für die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unverzichtbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |