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Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung des Klägers, dass er mangels hinreichender finanzieller Mittel nicht in der Lage war, die Reparaturkosten für sein beschädigtes Fahrzeug oder die Aufwendungen für die Anschaffung eines geeigneten Ersatzfahrzeuges zu tragen. Eine Ersatzverpflichtung des Schädigers scheitert zudem an einer Obliegenheitsverletzung des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn dieser es unterlassen hat, auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, falls ihm keine Vorschussleistung zur Wiederherstellung seiner fahrzeugabhängigen Mobilität zur Verfügung gestellt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |