|
Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach § 28 Abs. 1 FeV gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV). Nach Ablauf einer solchen Sperrfrist ist zur Wiedererlangung der Fahrberechtigung im Inland eine Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV herbeizuführen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |