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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV müssen ausländische Kraftfahrzeuge an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen. Dies gilt auch dann, wenn im Heimatstaat nur ein für die Rückseite bestimmtes Kennzeichen ausgegeben wurde, da für die zuverlässige Identifizierung eines Kraftfahrzeugs auch ein vorderes Kennzeichen unabdingbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |