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"1. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Gemäß § 20 Abs. 6 FZV gilt als vorübergehend ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Entscheidend ist hiernach zunächst nicht der Wohnsitz der Klägerin, sondern der regelmäßige Standort ihres Kraftfahrzeugs Der regelmäßige Standort eines Kraftfahrzeugs ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht (vgl. zu § 23 StVZO a.F.: BVerwG, U.v. 9.12.1983 – 7 C 70.81 – DVBl 1984, 527). Die Klägerin hält sich nach ihren eigenen Einlassungen die überwiegende Zeit des Jahres, nämlich während der Semester, in W. auf und geht dort ihren Studien nach, wobei sie nach ihren eigenen Angaben teilweise auch in den Semesterferien durch Praktika hier beansprucht ist und ihre Eltern in den Semesterferien nur für einige Wochen besucht. Der regelmäßige Standort ihres Kraftfahrzeugs i.S.d. § 20 Abs. 1 FZV ist daher W.. Auf die Frage, ob der Studienaufenthalt der Klägerin ein „vorübergehender Aufenthalt“ im Sinn dieser Vorschrift ist und ob die Jahresfrist des § 20 Abs. 6 FZV durch die Ferienaufenthalte in Bulgarien unterbrochen wird, kommt es daher zunächst nicht an. 2. Fraglich ist aber, ob sich im Lichte des Europarechts etwas anderes ergibt. Die damit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären. Im Gegensatz zu § 20 FZV enthält die Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl EG L 105 v. 23.4.1983 S. 59 ff.) spezielle Regelungen für Studenten. Die Richtlinie dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung bezüglich Zulassungs- und Kraftfahrzeugsteuer und soll damit die Freizügigkeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten erleichtern. Nach den vorangestellten Erwägungsgründen der Richtlinie 83/182/EWG wird die Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft durch die steuerrechtlichen Regelungen, die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung gelten, behindert. Die Behinderungen aufgrund dieser steuerrechtlichen Regelungen zu beseitigen, ist für die Errichtung eines Wirtschaftsmarktes mit ähnlichen Merkmalen wie ein Binnenmarkt besonders notwendig. Der Universitäts- und Schulbesuch hat nach Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge. In der von der Klägerin übergebenen Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 14. Dezember 2012 (Bl. 22 ff. der VG-Akte) heißt es dementsprechend, dass von einem Studenten, der zeitweilig in einem anderen Mitgliedstaat studiert, nach der Richtlinie 83/182/EWG keine Zulassungssteuern erhoben werden dürfen. Diese Mitteilung hat zwar keine Rechtsverbindlichkeit, sie gibt aber einen Hinweis darauf, welches Ziel mit der Richtlinie verfolgt wird. Würde die Klägerin ihr Kraftfahrzeug in Bulgarien abmelden und in Deutschland zulassen, hätte dies gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zur Folge, dass sie in Deutschland kraftfahrzeugsteuerpflichtig würde. Es ist offen, ob dieses Ergebnis im Hinblick auf die Richtlinie 83/182/EWG europarechtskonform ist oder ob § 20 Abs. 1 FZV europarechtskonform dahin auszulegen ist, dass für Studenten eine Verpflichtung zur Zulassung in der Bundesrepublik auch dann nicht gilt, wenn sie – wie die Klägerin – ihr Kraftfahrzeug während des Studiums überwiegend von Deutschland aus nutzen. Raum für eine solche Auslegung besteht möglicherweise, weil § 20 FZV nicht zwischen verschiedenen Zwecken des vorübergehenden Aufenthalts unterscheidet und für zeitweilig in Deutschland Studierende keine Regelungen enthält." |