Das Verkehrslexikon

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Kfz mit ausländischer Zulassung im Inland

Kfz mit ausländischer Zulassung im Inland




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Kfz-Steuer



Einleitung:


Insbesondere Personen, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten - wie beispielsweise Studenten - haben ein Interesse daran, hier ihr Kfz benutzen zu können, obwohl es in ihrem Heimatland zugelassen ist. Gemäß den Vorschriften der FZV ist dies jedoch nur zeitlich begrenzt bis zu einem Jahr zulässig, wenn es sich um eine Zulassung in einem anderen EU-Land handelt. Danach muss das Fahrzeug entweder im Inland zugelassen oder stillgelegt werden.

Für Kfz aus Drittstaaten gilt dies im Prinzip ebenfalls, allerdings nach strengeren Vorschriften hinsichtlich der Zulassungsdokumentation, vgl. hierzu § 20 FZV.

In allen Fällen darf es sich nicht um einen regelmäßigen Standort im Inland handeln und muss das Kfz betriebs- und verkehrssicher sein.

Unter Umständen stellt sich allerdings die Frage, ob diese Regelungen im Zusammenhang mit der anderweitig geregelten Kfz-Steuerpflicht europarechtskonform sind, weil das europäische Recht in der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel spezielle Regelungen für Studenten enthält.


Zu diesem Spannungsverhältnis hat der VGH München (Beschluss vom 26.05.2014 - 11 C 13.2462) ausgeführt:

   "1. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Gemäß § 20 Abs. 6 FZV gilt als vorübergehend ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Entscheidend ist hiernach zunächst nicht der Wohnsitz der Klägerin, sondern der regelmäßige Standort ihres Kraftfahrzeugs Der regelmäßige Standort eines Kraftfahrzeugs ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht (vgl. zu § 23 StVZO a.F.: BVerwG, U.v. 9.12.1983 – 7 C 70.81 – DVBl 1984, 527). Die Klägerin hält sich nach ihren eigenen Einlassungen die überwiegende Zeit des Jahres, nämlich während der Semester, in W. auf und geht dort ihren Studien nach, wobei sie nach ihren eigenen Angaben teilweise auch in den Semesterferien durch Praktika hier beansprucht ist und ihre Eltern in den Semesterferien nur für einige Wochen besucht. Der regelmäßige Standort ihres Kraftfahrzeugs i.S.d. § 20 Abs. 1 FZV ist daher W.. Auf die Frage, ob der Studienaufenthalt der Klägerin ein „vorübergehender Aufenthalt“ im Sinn dieser Vorschrift ist und ob die Jahresfrist des § 20 Abs. 6 FZV durch die Ferienaufenthalte in Bulgarien unterbrochen wird, kommt es daher zunächst nicht an.

2. Fraglich ist aber, ob sich im Lichte des Europarechts etwas anderes ergibt. Die damit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.

Im Gegensatz zu § 20 FZV enthält die Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl EG L 105 v. 23.4.1983 S. 59 ff.) spezielle Regelungen für Studenten. Die Richtlinie dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung bezüglich Zulassungs- und Kraftfahrzeugsteuer und soll damit die Freizügigkeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten erleichtern. Nach den vorangestellten Erwägungsgründen der Richtlinie 83/182/EWG wird die Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft durch die steuerrechtlichen Regelungen, die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung gelten, behindert. Die Behinderungen aufgrund dieser steuerrechtlichen Regelungen zu beseitigen, ist für die Errichtung eines Wirtschaftsmarktes mit ähnlichen Merkmalen wie ein Binnenmarkt besonders notwendig. Der Universitäts- und Schulbesuch hat nach Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge. In der von der Klägerin übergebenen Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 14. Dezember 2012 (Bl. 22 ff. der VG-Akte) heißt es dementsprechend, dass von einem Studenten, der zeitweilig in einem anderen Mitgliedstaat studiert, nach der Richtlinie 83/182/EWG keine Zulassungssteuern erhoben werden dürfen. Diese Mitteilung hat zwar keine Rechtsverbindlichkeit, sie gibt aber einen Hinweis darauf, welches Ziel mit der Richtlinie verfolgt wird.

Würde die Klägerin ihr Kraftfahrzeug in Bulgarien abmelden und in Deutschland zulassen, hätte dies gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zur Folge, dass sie in Deutschland kraftfahrzeugsteuerpflichtig würde. Es ist offen, ob dieses Ergebnis im Hinblick auf die Richtlinie 83/182/EWG europarechtskonform ist oder ob § 20 Abs. 1 FZV europarechtskonform dahin auszulegen ist, dass für Studenten eine Verpflichtung zur Zulassung in der Bundesrepublik auch dann nicht gilt, wenn sie – wie die Klägerin – ihr Kraftfahrzeug während des Studiums überwiegend von Deutschland aus nutzen. Raum für eine solche Auslegung besteht möglicherweise, weil § 20 FZV nicht zwischen verschiedenen Zwecken des vorübergehenden Aufenthalts unterscheidet und für zeitweilig in Deutschland Studierende keine Regelungen enthält."

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Weiterführende Links:


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Allgemeines:


OLG Bamberg v. 25.09.2007:
In Abgrenzung zu BayObLG, 11. März 2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29 und BayObLG, 22. März 2004, 1St RR 135/03, 1St RR 135/2003; BayObLGSt 2004, 38, sowie EuGH, 2. Oktober 2003, C-12/02, DAR 2004, 213 („Grilli“-Verfahren) ist ein Fahrzeug, das nach Fernzulassung mit gültigen Zulassungsdokumenten und amtlichen Überführungskennzeichen des EU-Heimatstaates des Fahrzeughalters in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist, um es in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat zu überführen, nach § 1 IntKfzVO a.F. (neu: § 20 FZV) zum (Transit-)Verkehr im Inland zugelassen. Der Fahrzeugführer macht sich dann nicht wegen Kennzeichenmissbrauchs gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG strafbar.

OLG Hamm v. 05.03.2009:
Nach dem Regelungsgehalt des § 20 Abs. 1 FZV darf ein Fahrzeug, das in der Europäischen Union oder einem anderen Land des europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen ist, vorübergehend – nämlich bis zu einem Jahr – am inländischen Verkehr teilnehmen und ist für diesen Zeitraum von den inländischen Vorschriften über das Zulassungsverfahren und – nach Maßgabe der §§ 31d, 31e StVZO – auch von den Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO befreit. Gleichwohl gelten die inländischen Betriebsvorschriften für alle im Inland verkehrenden Fahrzeuge, insbesondere müssen diese sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden (§ 20 Abs. 3 FZV). Daraus folgt, dass ein Verstoß gegen § 23 StVO aufgrund erheblich beeinträchtigter Verkehrssicherheit vorliegen kann, wenn auch ein Verstoß gegen Vorschriften der StVZO – mangels Anwendbarkeit – nicht gegeben ist.

OLG Nürnberg v. 21.03.2012:
Ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG scheidet aus, wenn ein Fahrzeug, das im Inland keinen regelmäßigen Standort (mehr) hat, im Inland auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt wird und dieses mit einem Kennzeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen ist, sowie der Betreiber für das Fahrzeug eine gültige Zulassungsbescheinigung hat, die den Anforderungen in § 20 Abs. 1 Satz 2 FZV entspricht.

VGH München v. 26.05.2014:
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Gemäß § 20 Abs. 6 FZV gilt als vorübergehend ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Entscheidend ist hiernach zunächst nicht der Wohnsitz der Klägerin, sondern der regelmäßige Standort ihres Kraftfahrzeugs Der regelmäßige Standort eines Kraftfahrzeugs ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Fraglich ist aber, ob sich im Lichte des Europarechts etwas anderes ergibt. Die damit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.

VGH München v. 22.12.2015:
Weder das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr noch die Richtlinie 83/182/EWG über Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel enthalten Regelungen, in welchem Staat ein Fahrzeug zuzulassen ist. Ein Unionsbürger muss daher ein von ihm genutztes Kraftfahrzeug grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland zulassen, wenn es nicht nur vorübergehend eingeführt wird, sondern dort einen regelmäßigen Standort begründet hat und damit nicht unter die Ausnahme des § 20 FZV fällt.

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Kfz-Steuer:


Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Steuer

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