Zwar wird heute vielfach die Feststellung der Führereigenschaft - also die Überführung, wer der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat ist - immer häufiger durch Kontrollposten mit direkter Personalienfeststellung praktiziert.
Dennoch kommt es - gerade bei der Feststellung von Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen durch festinstallierte Mess- und Kameraeinrichtungen immer wieder zu sog. reinen Kennzeichenanzeigen, bei denen das Tatfoto oft nur eine ungeeignete Hilfe bei der Täterfeststellung ist.
Bei den Kennzeichenanzeigen ergibt sich infolge der möglichen Inanspruchnahme von Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsrechten des jeweiligen Fahrzeughalters oftmals lediglich eine präventive Maßnahme zur Ahndung künftiger Verkehrsverstöße durch die verwaltungsrechtliche Anordnung zur Führen eines Fahrtenbuches.
BGH v. 29.08.1974:
Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, daß er das Fahrzeug zur Tatzeit einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geführt habe.
OLG Karlsruhe v. 18.11.1993:
Es unterliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde, ob sie einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie den Befragten als Beschuldigten verfolgt und als solchen vernimmt. Eine Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist erst veranlaßt, wenn sich der bereits bei Beginn der Vernehmung bestehende Verdacht so verdichtet hat, daß die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt.
OLG Stuttgart v. 06.07.2011:
Wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist strafbar, wer bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um (auch) die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln.