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Die Höhe der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls bestimmt sich nach § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG. Für eine unterdurchschnittliche Angelegenheit in Verkehrsunfallsachen ist ein Gebührensatz von 1,0 angemessen; eine Gebühr über 1,0 ist bei unterdurchschnittlicher Schwierigkeit und Umfang nicht gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |