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Ein Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, wenn er die Fahrzeugschlüssel zu einem auf einem ungesicherten und frei zugänglichen Betriebsgelände abgestellten Pkw in einem ungesicherten und leicht zu überwindenden Außenbriefkasten aufbewahrt. In einem solchen Fall ist der Versicherer gemäß § 61 VVG von seiner Leistungspflicht frei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |