Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 17.06.2005: Grobe Fahrlässigkeit bei Fahrzeugdiebstahl: Unsichere Schlüsselaufbewahrung in Außenbriefkasten




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.06.2005 - 11 O 552/03) hat entschieden:

   Ein Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, wenn er die Fahrzeugschlüssel zu einem auf einem ungesicherten und frei zugänglichen Betriebsgelände abgestellten Pkw in einem ungesicherten und leicht zu überwindenden Außenbriefkasten aufbewahrt. In einem solchen Fall ist der Versicherer gemäß § 61 VVG von seiner Leistungspflicht frei.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Fahrzeugschlüssel im Verkehrsrecht
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 13.976,57 Euro aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) AKB und dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag mit den zugrundeliegenden Sonderbedingungen.

Ein wirksamer Vollkaskoversicherungsvertrag besteht zwischen den Parteien.

Auch steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem gestohlenen X um ein eigenes Fahrzeug der Klägerin im Sinne von Ziffer 9 der Sonderbedingungen zur I-Partner-Police gehandelt hat und somit ein Versicherungsfall nach § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) AKB eingetreten ist.

Diese Überzeugung des Gerichts beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen D und E, die bekundet haben, das Fahrzeug am 14.6.2002 gegen 21.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Klägerin abgestellt und die dazugehörigen Fahrzeugschlüssel in den dafür vorgesehene Briefkasten geworfen zu haben.

Beide Aussagen sind glaubhaft, die Zeugen beschreiben die Vorgänge anschaulich und lebensnah, so dass sie für das Gericht nachzuvollziehen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen nicht die Wahrheit gesagt haben könnten, sind nicht offenbar geworden. Die Zeugen haben erkennbar kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.

Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Eigentumsübergang von der A zur Klägerin mit dem Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten und dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem klägerischen Betriebsgelände vollzogen worden ist und es sich damit bei dem gestohlenen Pkw um ein eigenes Fahrzeug der Klägerin im Sinne von Ziffer 9 der Sonderbedingungen zum Versicherungsvertrag gehandelt hat.

Gleichwohl steht der Klägerin aus dem Diebstahlsereignis kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung gegen die Beklagte zu. Denn diese ist gemäß

§ 61 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden, da die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Unter dem Herbeiführen des Versicherungsfalls im Sinne dieser Vorschrift ist zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten, mag dies ein Tun oder ein Unterlassen sein, den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten hat (vgl. BGH, VersR 1989, 141).

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Die Gefahr eines Diebstahls wird deutlich erhöht, wenn das Fahrzeug auf dem ungesicherten und frei zugänglichen Betriebsgelände der Klägerin abgestellt wird und die Schlüssel sich in einem ungesicherten und leicht zu überwindenden Außenbriefkasten befinden. Diese Art der Nachtanlieferung von Fahrzeugen kann von potentiellen Dieben leicht ausspioniert werden, die dann ohne größere Mühe in den Besitz der Pkw-Schlüssel gelangen können, sei es durch ein ohne besonderen Kraftaufwand mögliches Aufbrechen des Briefkastens oder durch ein Herausangeln der Schlüssel mittels diverser Hilfsgegenstände.

Grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG führt den Versicherungsfall herbei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht läßt, wer also nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte (vgl. RG 141, 131, BGH 10,14, und in VersR 52, 117).

Dabei muß die Wahrscheinlichkeit gerade des eingetretenen Schadens offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, VersR 92, 1087; OLG Karlsruhe, VersR 92,1507; OLG Hamm, RuS 91, 331).

Darüber hinaus erfordert die Annahme grober Fahrlässigkeit ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten, dass heißt, es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verhalten handeln (vgl. BGH, VersR 1989, 141; Prölss/Martin, § 61 VVG, Rdn. 12 m.w.N.).

Hier ergibt sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegenüber der Klägerin insbesondere daraus, dass die Fahrzeugschlüssel in dem an der Außenwand angebrachten einfachen Blechbriefkasten - wie oben dargelegt - nur unzureichend gegen den Zugriff Dritter gesichert waren. Durch ein Aufbrechen des Briefkastens oder durch Herausangeln mittels beispielsweise eines verbogenen Drahtkleiderbügels oder auch durch die Zuhilfenahme eines Magnets waren die Fahrzeugschlüssel für den Dieb ohne große Umstände zu ergattern.

Der Klägerin hätte einleuchten müssen, dass sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfall deutlich erhöht, wenn Diebe diese Form der Nachtanlieferung der Fahrzeuge und die Aufbewahrung der Schlüssel ausspionieren und ohne Not in die Lage versetzt werden, auf diese Weise ein Fahrzeug stehlen.

Die im Verkehr zu erwartende Sorgfalt bei der Sicherung der Schlüssel von nachts angelieferten Fahrzeugen hätte es hier erfordert, dass die Schlüssel zumindest in einen Briefkasten eingeworfen werden, der so in die Hauswand oder Haustür eingebracht ist, dass ein Aufbrechen oder Herausangeln nahezu unmöglich ist.

Diese Sorgfalt hat die Klägerin hier gröblich außer Acht gelassen. Eine bessere Sicherung der Schlüssel von nachts angelieferten Fahrzeugen hätte angesichts der drohenden Gefahr ohne weiteres nahegelegen.

Insofern ist der Klägerin auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden gegenüber einfacher Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen:

Die praktizierte Form der Nachtanlieferung und Unterbringung der Schlüssel war leichtfertig und sorglos. Bei gewissenhafter Prüfung hätte der Klägerin einleuchten müssen, dass dieser Briefkasten als Aufbewahrungsort für Schlüssel zu wertvollen Kraftfahrzeugen nicht sicher genug ist. Diesbezüglich entlastet die Klägerin auch der Umstand nicht, dass es bislang nicht zu Diebstahlsfällen gekommen sein mag, es also bis dahin immer "gutgegangen" ist. Dies ändert nämlich nichts daran, dass der Briefkasten - wie sich schlußendlich auch herausgestellt hat - nicht zur Aufbewahrung der Pkw-Schlüssel geeignet war.

Gegen den Vorwurf, den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg drauf berufen, die Beklagte habe von dieser Form der Nachtanlieferung von Fahrzeugen und Einwurf der Schlüssel in den vorhandenen Außenbriefkasten gewußt und diese Vorgehensweise bei Abschluß des Versicherungsvertrages akzeptiert.

Zwar könnte dies die Klägerin sehr wohl vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten. Es wäre nämlich dann davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Risiko bewußt mitversichert hat.

Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist jedoch der Nachweis, dass der Beklagten dieses Geschäftsgebaren bei Vertragsabschluß tatsächlich bekannt gewesen ist, nicht gelungen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht diese Behauptung der Klägerin nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. Die Beweisaufnahme war in diesem Punkt schon nicht ergiebig. Der hierfür benannte Zeuge Herr Walczak konnte die Behauptung der Klägerin, dass der Beklagten bei Vertragsabschluß der Außenbriefkasten gezeigt und ihr die übliche Vorgehensweise erklärt wurde, nicht bestätigen.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert:

13.976,57 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2005/11_O_552_03urteil20050617.html - DE:LGD:2005:0617.11O552.03.00

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